— 14 —
827.
(CPO. § 183 Abf. 1).
Zustellung an Gewerbetreibende.
(Formular Nr. 4).
1. Soll die Zustellung an einen Gewerbetreibenden erfolgen,
der ein besonderes Geschäftslokal hat, so hat sich der Gerichtsvollzieher
der Regel nach zunächst in das Geschäftslokal (Laden, Komtor u. s. w.)
zu begeben. Wird der bezeichnete Empfänger dort nicht angetroffen,
so kann die Zustellung in dem Geschäftslokal an einen darin an-
wesenden Gewerbegehülfen (Kommis, Buchhalter, Gesellen u. s. w.)
erfolgen.
2. Ist die Zustellung in dem Geschäftslokale nicht ausführbar,
so hat sich der Gerichtsvollzieher in die Wohnung des bezeichneten
Empfängers zu begeben, wenn er diesen aber dort nicht antrifft, nach
den §§ 30 bis 32 d. Anw. zu verfahren.
3. Bei Zustellungen an Gewerbetreibende, die einen offenen
Laden haben, oder die eine Gast= oder Schankwirthschaft betreiben,
hat der Gerichtsvollzieher den zur Bezeichnung des Geschäftsinhabers
an dem Laden oder an der Wirthschaft angebrachten Namen zu be-
achten. Bei Handelsfirmen hat er sich zu vergewissern, ob ihr
Inhaber ein Einzelkaufmann oder eine Gesellschaft ist. Im letzten
Falle ist nach § 29 d. Anw. zu verfahren.
§ 28.
(CPO. § 183 Abs. 2).
Zustellungen an Rechtsanwälte, Notare und
Gerichtsvollzieher.
(Formular Nr. 5).
1. Soll die Zustellung an einen Rechtsanwalt, an einen Notar
oder an einen Gerichtsvollzieher erfolgen, so hat sich der Gerichts-
vollzieher der Regel nach zunächst in das Geschäftslokal des be-
zeichneten Empfängers zu begeben. Wird dieser dort nicht ange-
troffen, so kann die Zustellung in dem Geschäftslokal an einen darin
anwesenden Gehülfen (Bureauvorsteher, Expedienten u. s. w.) oder
Schreiber des bezeichneten Empfängers erfolgen.
2. Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat
sich der Gerichtsvollzieher in die Wohnung des Rechtsanwalts, Notars
oder Gerichtsvollziehers zu begeben, wenn er diesen aber dort nicht
antrifft, nach den §§ 30 bis 32 d. Anw. zu verfahren.