Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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827. 
(CPO. § 183 Abf. 1). 
Zustellung an Gewerbetreibende. 
(Formular Nr. 4). 
1. Soll die Zustellung an einen Gewerbetreibenden erfolgen, 
der ein besonderes Geschäftslokal hat, so hat sich der Gerichtsvollzieher 
der Regel nach zunächst in das Geschäftslokal (Laden, Komtor u. s. w.) 
zu begeben. Wird der bezeichnete Empfänger dort nicht angetroffen, 
so kann die Zustellung in dem Geschäftslokal an einen darin an- 
wesenden Gewerbegehülfen (Kommis, Buchhalter, Gesellen u. s. w.) 
erfolgen. 
2. Ist die Zustellung in dem Geschäftslokale nicht ausführbar, 
so hat sich der Gerichtsvollzieher in die Wohnung des bezeichneten 
Empfängers zu begeben, wenn er diesen aber dort nicht antrifft, nach 
den §§ 30 bis 32 d. Anw. zu verfahren. 
3. Bei Zustellungen an Gewerbetreibende, die einen offenen 
Laden haben, oder die eine Gast= oder Schankwirthschaft betreiben, 
hat der Gerichtsvollzieher den zur Bezeichnung des Geschäftsinhabers 
an dem Laden oder an der Wirthschaft angebrachten Namen zu be- 
achten. Bei Handelsfirmen hat er sich zu vergewissern, ob ihr 
Inhaber ein Einzelkaufmann oder eine Gesellschaft ist. Im letzten 
Falle ist nach § 29 d. Anw. zu verfahren. 
§ 28. 
(CPO. § 183 Abs. 2). 
Zustellungen an Rechtsanwälte, Notare und 
Gerichtsvollzieher. 
(Formular Nr. 5). 
1. Soll die Zustellung an einen Rechtsanwalt, an einen Notar 
oder an einen Gerichtsvollzieher erfolgen, so hat sich der Gerichts- 
vollzieher der Regel nach zunächst in das Geschäftslokal des be- 
zeichneten Empfängers zu begeben. Wird dieser dort nicht ange- 
troffen, so kann die Zustellung in dem Geschäftslokal an einen darin 
anwesenden Gehülfen (Bureauvorsteher, Expedienten u. s. w.) oder 
Schreiber des bezeichneten Empfängers erfolgen. 
2. Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat 
sich der Gerichtsvollzieher in die Wohnung des Rechtsanwalts, Notars 
oder Gerichtsvollziehers zu begeben, wenn er diesen aber dort nicht 
antrifft, nach den §§ 30 bis 32 d. Anw. zu verfahren.
	        
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