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erwachsene Person erfolgen. Daß die dienende Person in demselben
Hause wohne, ist nicht erforderlich.
2. Wird in der Wohnung eine solche Person nicht angetroffen,
so kann die Zustellung an den in demselben Hause wohnenden Haus-
wirth oder Vermiether erfolgen, wenn dieser zur Annahme des
Schriftstücks bereit ist. An Angehörige und Hausgenossen des Haus-
wirths oder des Vermiethers darf hingegen nicht zugestellt werden.
§ 31.
(CPO. § 182).
Niederlegung der Schriftstücke bei einer Behörde.
(Formulare Nr. 12, 13).
1. Wird der bezeichnete Empfänger in seiner Wohnung nicht
angetroffen, und kann die Zustellung auch nicht nach den Vorschriften
des § 30 d. Anw. erfolgen, so hat sie der Gerichtsvollzieher nach
Maßgabe des § 182 der Civilprozeßordnung durch Niederlegung zu
bewirken.
2. Der Gerichtsvollzieher hat unter den dort bezeichneten Nieder-
legungsstellen thunlichst diejenige zu wählen, welche dem Empfänger
am bequemsten zugänglich ist.
3. Die Nachbarn, denen die Niederlegung des Schriftstücks mit-
getheilt wird, sind zu ersuchen, den Empfänger davon alsbald in
Kenntniß zu setzen. In die an der Wohnungsthür zu befestigende
schriftliche Anzeige ist neben dem Orte der Niederlegung auch die
Bemerkung aufzunehmen, daß die Niederlegung zum Zwecke der Zu-
stellung erfolgt und das niedergelegte Schriftstück von dem Orte der
Niederlegung abzuholen sei.
8 32.
Besondere Vorschriften für Ersatzzustellungen.
1. Bevor der Gerichtsvollzieher die Zustellung an eine der in
den vorstehenden §§ 27 bis 30 bezeichneten Personen oder durch
Niederlegung (§ 31) bewirkt, hat er sich die Ueberzeugung zu ver-
schaffen, daß die Wohnung oder das Geschäftslokal, wo die Zustellung
vorgenommen oder vergeblich versucht wird, auch wirklich die Wohnung
oder das Geschäftslokal des bezeichneten Empfängers ist, und daß die
Personen, mit denen er verhandelt, auch wirklich diejenigen sind, für
welche sie sich ausgeben.
2. Bei jeder Zustellung, die nicht an den bezeichneten Empfänger
in Person, sondern entweder durch Uebergabe an einen Ersatz-
empfänger oder durch Niederlegung geschieht, hat der Gerichtsvollzieher
das zu übergebende Schriftstück vor der Uebergabe oder Niederlegung
zu verschließen. Der Verschluß ist, nachdem die beglaubigte Abschrift