Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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der Zustellungsurkunde auf das Schriftstück gesetzt oder mit ihm ver— 
bunden ist (CPO. 8 190; 8 34 d. Anw.), in der Art zu bewirken, 
daß die Schriftstücke in Briefform zusammengefaltet oder in einen 
Briefumschlag gelegt und mit dem Dienstsiegel oder mit einer Siegel— 
marke verschlossen werden. Die Außenseite des Schriftstücks oder 
Briefumschlags ist mit der Adresse derjenigen Person, an welche die 
Zustellung erfolgen soll, sowie mit dem Namen und der Amts- 
bezeichuung des Gerichtsvollziehers zu versehen. In den Fällen des 
§ 29 Abs. 1 d. Anw. kann der Verschluß des zuzustellenden Schrift- 
stücks unterbleiben. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 28 Abs. 1 
d. Anw., es sei denn, daß das zuzustellende Schriftstück eine persön- 
liche Angelegenheit des bezeichneten Empfängers betrifft. 
3. Die Person, an welche an Stelle des bezeichneten Empfängers 
die Zustellung erfolgt (Ersatzempfänger), ist von dem Gerichtsvollzieher 
zu bedeuten, daß sie verpflichtet ist, die Schriftstücke dem bezeichneten 
Empfänger alsbald auszuhändigen. 
4. An unerwachsene Personen, an Miether oder an Fremde 
darf eine Ersatzzustellung niemals geschehen. 
5. Ist eine Person als Geguer der Partei, der zugestellt werden 
soll, an dem Rechtsstreite betheiligt, z. B. der Hauswirth, der die 
zuzustellende Klage erhebt, oder in einer Ehescheidungssache der andere 
Ehegatte, so darf eine Ersatzzustellung an sie nicht erfolgen, wenn 
ihre Betheiligung aus dem zuzustellenden Schriftstücke hervorgeht oder 
dem Gerichtsvollzieher sonst bekannt geworden ist (CPO. § 185). 
6. Zu beachten ist bei der Ersatzzustellung ferner, daß die 
Personen, welche bei Zustellungen in der Wohnung als Ersatz- 
empfänger in Betracht kommen würden, dann als Ersatzempfänger 
nicht geeignet sind, wenn sie in einem von der Wohnung getrennten 
Geschäftslokal angetroffen werden, und daß an den Vermiether oder 
Hauswirth des Geschäftslokals eine Ersatzzustellung nicht bewirkt 
werden darf. 
8 33. 
(CPO. 8 186). 
Verweigerung der Annahme der Zustellung. 
1. Wird von dem bezeichneten Empfänger oder von dem Ersatz- 
empfänger, an den der Gerichtsvollzieher nach den 88 27, 28, 29, 
30 Abs. 1 d. Anw. die Zustellung bewirken will, die Annahme ver- 
weigert, so hat der Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück 
am Orte der Zustellung zurückzulassen. Die Wirksamkeit einer der- 
artigen Zustellung hängt davon ab, daß die Zustellung durch Ueber- 
gabe des Schriftstücks an die Person, welche die Annahme verweigert 
hat, mit rechtlicher Wirkung hätte erfolgen können. 
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