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2. Verweigert der Hauswirth oder der Vermiether die An—
nahme der Zustellung, so kann diese nicht durch Zurücklassung, sondern
nur durch Niederlegung der Schriftstücke gemäß § 31 d. Anw. be-
wirkt werden.
§ 34.
(CPO. 88 190, 191).
Zustellungsurkunde.
1. Der Gerichtsvollzieher hat über jede von ihm bewirkte Zu-
stellung eine Urkunde aufzunehmen, welche den in den 88§ 190, 191
der Civilprozeßordnung vorgesehenen Erfordernissen eutsprechen muß.
Wenn durch die Zustellung eine nach Stunden bestimmte Frist ge-
wahrt werden soll, so hat die Zustellungsurkunde auch die Angabe
der Stunde, zu welcher zugestellt worden ist, zu enthalten.
2. Der Gerichtsvollzieher hat der Unterschrift der Zustellungs-
urkunde das Dienstsiegel beizufügen.
3. Ist die Zustellungsurkunde oder die für den Empfänger be-
stimmte Abschrift auf einen besonderen Bogen geschrieben, so ist auf
die Haltbarkeit der herzustellenden Verbindung besonders zu achten;
auf der Urkunde ist in diesem Falle auch die Geschäftsnummer an-
zugeben, welche das zuzustellende Schriftstück trägt.
4. Die Urschrift der Zustellungsurkunde ist dem Auftraggeber
ohne Verzug und spätestens am Tage nach der Zustellung zu über-
geben oder zu übersenden. War der Auftrag von mehreren Personen
ertheilt, so ist die Zustellungsurkunde einer von ihnen, entsprechend
der mit dem Auftrag ertheilten Anweisung, in deren Ermangelung
nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers, zu übersenden.
5. War der Auftrag durch den Gerichtsschreiber vermittelt, so
erfolgt die Uebersendung unmittelbar an die Behörde, die Partei oder
ihren Bevollmächtigten, welche die Vermittelung des Gerichtsschreibers
in Anspruch genommen hatten. Kommt in diesem Falle die Sen-
dung als unbestellbar zurück, so ist dem Gerichtsschreiber, welcher den
Auftrag vermittelt hatte, Mittheilung davon zu machen.
§ 35.
(CPO. 8§9 194, 195).
b) Zustellungen durch die Post.
(Formular Nr. 14).
1. Das bei der Zustellung durch die Post zu beachtende Ver-
fahren ergiebt sich aus den §§ 194, 195 der Civilprozeßordnung und
den folgenden ergänzenden Vorschriften.
2. Auf dem bei der Zustellung zu übergebenden Schriftstlck ist
zu vermerken, in wessen Auftrag es zur Post gegeben worden ist.