Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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2. Verweigert der Hauswirth oder der Vermiether die An— 
nahme der Zustellung, so kann diese nicht durch Zurücklassung, sondern 
nur durch Niederlegung der Schriftstücke gemäß § 31 d. Anw. be- 
wirkt werden. 
§ 34. 
(CPO. 88 190, 191). 
Zustellungsurkunde. 
1. Der Gerichtsvollzieher hat über jede von ihm bewirkte Zu- 
stellung eine Urkunde aufzunehmen, welche den in den 88§ 190, 191 
der Civilprozeßordnung vorgesehenen Erfordernissen eutsprechen muß. 
Wenn durch die Zustellung eine nach Stunden bestimmte Frist ge- 
wahrt werden soll, so hat die Zustellungsurkunde auch die Angabe 
der Stunde, zu welcher zugestellt worden ist, zu enthalten. 
2. Der Gerichtsvollzieher hat der Unterschrift der Zustellungs- 
urkunde das Dienstsiegel beizufügen. 
3. Ist die Zustellungsurkunde oder die für den Empfänger be- 
stimmte Abschrift auf einen besonderen Bogen geschrieben, so ist auf 
die Haltbarkeit der herzustellenden Verbindung besonders zu achten; 
auf der Urkunde ist in diesem Falle auch die Geschäftsnummer an- 
zugeben, welche das zuzustellende Schriftstück trägt. 
4. Die Urschrift der Zustellungsurkunde ist dem Auftraggeber 
ohne Verzug und spätestens am Tage nach der Zustellung zu über- 
geben oder zu übersenden. War der Auftrag von mehreren Personen 
ertheilt, so ist die Zustellungsurkunde einer von ihnen, entsprechend 
der mit dem Auftrag ertheilten Anweisung, in deren Ermangelung 
nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers, zu übersenden. 
5. War der Auftrag durch den Gerichtsschreiber vermittelt, so 
erfolgt die Uebersendung unmittelbar an die Behörde, die Partei oder 
ihren Bevollmächtigten, welche die Vermittelung des Gerichtsschreibers 
in Anspruch genommen hatten. Kommt in diesem Falle die Sen- 
dung als unbestellbar zurück, so ist dem Gerichtsschreiber, welcher den 
Auftrag vermittelt hatte, Mittheilung davon zu machen. 
§ 35. 
(CPO. 8§9 194, 195). 
b) Zustellungen durch die Post. 
(Formular Nr. 14). 
1. Das bei der Zustellung durch die Post zu beachtende Ver- 
fahren ergiebt sich aus den §§ 194, 195 der Civilprozeßordnung und 
den folgenden ergänzenden Vorschriften. 
2. Auf dem bei der Zustellung zu übergebenden Schriftstlck ist 
zu vermerken, in wessen Auftrag es zur Post gegeben worden ist.
	        
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