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dieser Urkunde offen beizufügen und, daß dies geschehen, auf der Auf-
schriftseite des Briefumschlags durch die Worte: „Hierbei ein For-
mular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ zu vermerken.
9. Zu den Entwürfen für die Urschrift und Abschrift der Zu-
stellungsurkunde sind die von der Postverwaltung unentgeltlich nach
deren näherer Anweisung zu beziehenden Formulare zu verwenden,
nöthigenfalls unter Vornahme der erforderlichen Aenderungen. Es
sind insbesondere bestimmt zu Zustellungen an Gewerbetreibende, ein-
schließlich der Einzelkaufleute, welche eine Gesellschaftsfirma führen,
das Formular C. 87b, zu Zustellungen an Rechtsanwälte, Notare
und Gerichtsvollzieher das Formular C 87, zu Zustellungen an
Behörden, Gemeinden, Korporationen und Vereine (einschließlich der
Handelsgesellschaften) das Formular C 87d.
10. Vor der Uebergabe der Sendung an die Post hat der Ge-
richtsvollzieher den Kopf des Formulars sowohl zur Urschrift als zur
Abschrift vollständig auszufüllen und gleichzeitig auf der Rückseite des
Formulars zur Urschrift seine für die Rücksendung der Urkunde er-
forderliche Adresse anzugeben.
11. Die Uebergabe des vorschriftsmäßig überschriebenen und ver-
schlossenen Briefes mit dem Entwurfe zur Urschrift und Abschrift der
Zustellungsurkunde an die Postanstalt oder das Einwerfen einer sol-
chen Sendung in den Postbriefkasten ersetzt das Ersuchen des
Gerichtsvollziehers um Zustellung (CPO. 8194). Eines beson-
deren Anschreibens oder eines sonstigen ausdrücklichen Ersuchens be-
darf es nicht.
12. Die rechtzeitige Erledigung der Zustellung durch die Post
ist mittels des allgemeinen Dienstregisters zu überwachen und zu dem
Zwecke in Spalte 5 desselben sowohl der Tag der Uiebergabe der
Sendung als auch der Tag der Rücklieferung der Zustellungsurkunde
zu vermerken.
13. Der Gerichtsvollzieher hat nach der von der Postanstalt
ihm überlieferten Zustellungsurkunde zu prüfen, ob die Zustellung ge-
hörig erfolgt ist, etwaige Mängel aber durch Vermittelung der Post-
anstalt abstellen zu lassen. Alsdann ist die Postzustellungsurkunde
unverzüglich und spätestens am Tage nach ihrem Eingange mit der
Urschrift des zugestellten Schriftstücks und mit der nach § 194 Abs. 2
der Civilprozeßordnung anzgestellten Bescheinigung dem Auftraggeber
zu übergeben oder zu übersenden. Dlie Vorschriften im § 34 Abs. 3, 4
Satz 2 und Abs. 5 d. Anw. finden Anwendung.
14. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die zum Jwet der
Zustellung der Postanstalt zu übergebende Sendung für Rechnung des
Auftraggebers zu franliren und die Postgebühr auszulegen. Wird
die Zustellungsurkunde dem Auftraggeber, der eine arme Partei oder