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bekenntniß des Zustellungsempfängers einzuholen und seinem Auftrag-
geber zu übersenden. Die Bescheinigung des zustellenden Anwalts
über die Zustellung ist dem andern Anwalte, wenn er sie verlangt,
Zug um Zug gegen Aushändigung des vorbezeichneten Empfangs-
bekenntnisses zu übergeben. Eine Beurkundung des Vorganges durch
den Gerichtsvollzieher findet nicht statt.
2. Ist das Empfangsbekenntniß nicht zu erlangen, oder hat der
Auftraggeber eine Zustellung in der Form des § 198 der Civil-
prozeßordnung nicht ausdrücklich verlangt, so ist die Zustellung ge-
mäß § 28 d. Anw. oder durch die Post zu bewirken. Im Falle
des § 19 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung muß jedoch auf An-
weisung des Auftraggebers die Zustellung durch Aufgabe zur Post
erfolgen.
8 38.
Besondere Vorschriften für gewisse Zustellungen
bei der Zwangsvollstreckung.
Für die Zustellung der Protokolle über Vollstreckungshand—
lungen, der Beschlüsse über die Pfändung und Ueberweisung von
Forderungen und der Benachrichtigung, daß die Pfändung einer For—
derung bevorsteht, sind die Vorschriften der §§ 763, 829, 835, 845,
846 der Civilprozeßordnung und der §#§ 52, 75, 77, 78 d. Anw.
maßgebend.
3. Zustellungen auf Betreiben der Parteien in Strafsachen.
§ 39.
(StpO. 219).
1. Die unmittelbare Ladung eines Zeugen oder Sachverstän-
digen auf Betreiben des Angeklagten, Privatklägers, Nebenklägers
n. s. w. geschieht durch Zustellung einer Ladungsschrift des Auftraggebers
unter entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 35 d. Anw. Die
unmittelbare Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine
angehörenden Person des Soldatenstandes ist ausgeschlossen. Mit
der Ladung zugleich ist die Bescheinigung des Gerichtsschreibers über
die gemäß § 219 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bei ihm bewirkte
Hinterlegung des zur Entschädigung des Zeugen oder Sachverständigen
bestimmten Betrags zuzustellen.
2. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Gerichtsvollzieher
den erwähnten Betrag, wenn er ihm eingehändigt wird, an die ge-
ladene Person bei der Zustellung auszuzahlen. Wird der bezeichnete
Empfänger nicht in Person angetroffen, oder wird die Ladung durch
die Post zugestellt, so ist der Betrag mittels Postanweisung besonders
zu Übersenden.