Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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bekenntniß des Zustellungsempfängers einzuholen und seinem Auftrag- 
geber zu übersenden. Die Bescheinigung des zustellenden Anwalts 
über die Zustellung ist dem andern Anwalte, wenn er sie verlangt, 
Zug um Zug gegen Aushändigung des vorbezeichneten Empfangs- 
bekenntnisses zu übergeben. Eine Beurkundung des Vorganges durch 
den Gerichtsvollzieher findet nicht statt. 
2. Ist das Empfangsbekenntniß nicht zu erlangen, oder hat der 
Auftraggeber eine Zustellung in der Form des § 198 der Civil- 
prozeßordnung nicht ausdrücklich verlangt, so ist die Zustellung ge- 
mäß § 28 d. Anw. oder durch die Post zu bewirken. Im Falle 
des § 19 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung muß jedoch auf An- 
weisung des Auftraggebers die Zustellung durch Aufgabe zur Post 
erfolgen. 
8 38. 
Besondere Vorschriften für gewisse Zustellungen 
bei der Zwangsvollstreckung. 
Für die Zustellung der Protokolle über Vollstreckungshand— 
lungen, der Beschlüsse über die Pfändung und Ueberweisung von 
Forderungen und der Benachrichtigung, daß die Pfändung einer For— 
derung bevorsteht, sind die Vorschriften der §§ 763, 829, 835, 845, 
846 der Civilprozeßordnung und der §#§ 52, 75, 77, 78 d. Anw. 
maßgebend. 
3. Zustellungen auf Betreiben der Parteien in Strafsachen. 
§ 39. 
(StpO. 219). 
1. Die unmittelbare Ladung eines Zeugen oder Sachverstän- 
digen auf Betreiben des Angeklagten, Privatklägers, Nebenklägers 
n. s. w. geschieht durch Zustellung einer Ladungsschrift des Auftraggebers 
unter entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 35 d. Anw. Die 
unmittelbare Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine 
angehörenden Person des Soldatenstandes ist ausgeschlossen. Mit 
der Ladung zugleich ist die Bescheinigung des Gerichtsschreibers über 
die gemäß § 219 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bei ihm bewirkte 
Hinterlegung des zur Entschädigung des Zeugen oder Sachverständigen 
bestimmten Betrags zuzustellen. 
2. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Gerichtsvollzieher 
den erwähnten Betrag, wenn er ihm eingehändigt wird, an die ge- 
ladene Person bei der Zustellung auszuzahlen. Wird der bezeichnete 
Empfänger nicht in Person angetroffen, oder wird die Ladung durch 
die Post zugestellt, so ist der Betrag mittels Postanweisung besonders 
zu Übersenden.
	        
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