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3. Die Quittung des Empfängers oder der Postschein sind
dem Auftraggeber zu übermitteln. Wird die dargebotene Entschädi-
gung von dem Empfänger der Zustellung nicht angenommen, so ist
der Hergang in der Zustellungsurkunde oder einem Nachtrage zu ihr
zu vermerken.
4. Die Zustellung ist auch dann zu bewirken, wenn der Auf-
traggeber die Entschädigung weder hinterlegt noch dem Gerichtsvoll-
zieher zur Auszahlung übergeben hat; der Sachverhalt ist alsdann
in der Zustellungsurkunde, bei einer Zustellung durch die Post neben
dem Vermerke, welcher auf das zu übergebende Schriftstück gesetzt wird
(§ 35 Abs. 2 Satz 1 der Anw.), ersichtlich zu machen.
4. Zustellungen von Willenserklärungen.
8 40.
(BG. 8 132 Abs. 1).
Der Gerichtsvollzieher hat auch außerhalb einer anhängigen
Rechtsangelegenheit die ihm von einem Betheiligten aufgetragene
Zustellung von schriftlichen Willenserklärungen zu bewirken. Als
solche Erklärungen kommen z. B. in Betracht: eine Kündigung oder
Mahnung, die Erklärung einer Anfechtung oder Aufrechnung, ein
Vertragsantrag oder die Annahme eines solchen, die Erklärung des
Rücktritts von einem Vertrage, die Bestimmung einer Frist, in
welcher der Gegner eine Handlung vornehmen oder eine Erklärung
abgeben soll, die Androhungen und Mittheilungen, welche beim Pfand-
verkauf und bei sonstigen kraft gesetzlicher Ermächtigung stattfindenden
Verkäufen vorkommen. Auf die Zustellung solcher Erklärungen finden
die Vorschriften der Civilprozeßordnung und der §§ 21 bis 35 d. Anw.
entsprechende Anwendung. Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post
ist jedoch ausgeschlossen.
5. Zustellungen von Amtswegen und Behändigungen.
841.
(CPO. 8 208 bis 218).
1. Sind dem Gerichtsvollzieher gleichzeitig Gerichtsdienergeschäfte,
sei es allgemein, sei es für einzelne Verrichtungen, übertragen, so
hat er die ihm obliegenden Zustellungen von Amtswegen und Be-
händigungen nach den für diese bestehenden besonderen Vorschriften
zu bewirken.
2. Veranlaßt der Gerichtsschreiber eines Gewerbegerichts eine
Zustellung, so muß nach § 32 des Reichsgesetzes, betreffend die Ge-
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