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werbegerichte, vom 29. Juli 1890 die aufzunehmende Zustellungs-
urkunde die Art und Weise, in welcher der seiner Adresse und seiner
Geschäftsnummer nach bezeichnete Briefumschlag übergeben ist, ins-
besondere den Ort und die Zeit der Uebergabe, sowie die 2
welcher zugestellt ist, bezeichnen und, wenn die Zustellung nicht an
den Adressaten persönlich erfolgt ist, den Grund hiervon angeben.
Die Urkunde ist von dem Gerichtsvollzieher zu unterschreiben. Bei
der Zustellung wird eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht
übergeben. Der Tag der Zustellung ist von dem Gerichtsvollzieher
auf dem Briefumschlage zu vermerken.
II. Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
1. Allgemeine Vorschriften.
8 42.
(CPO. 8§8 753 bis 763).
1. Der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten zu bewirken, soweit diese nicht den Gerichten
vorbehalten ist (§ 44 Abs. 2 d. Anw.). Bei der ihm zugewiesenen
Zwangsvollstreckung hat der Gerichtsvollzieher eine selbständige Thätig-
keit zu entwickeln. Er unterliegt dabei der Aufsicht, nicht aber der
unmittelbaren Leitung des Gerichts. Bei der Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen gegen den Fiskus (landschaftlichen Fiskus,
Kammerfiskus, Kronfiskus), eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt
des öffentlichen Rechts oder eine unter der Verwaltung einer öffent-
lichen Behörde stehende Körperschaft oder Stiftung hat der Gerichts-
vollzieher die in § 4 des Ausf.-Ges. zur Civilprozeßordnung und
zur Konkursordnung vom 8. April 1899 enthaltenen Vorschriften zu
beachten.
2. Unter bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden bei der Zwangs-
vollstreckung nicht nur die eigentlichen Prozesse, sondern auch die
Fälle verstanden, in denen ein Anspruch des Gläubigers ohne vorauf-
gegangenen Prozeß, z. B. auf Grund einer vollstreckbaren Ur-
kunde (CPO. 8§ 794 Nr. 5), eines gerichtlich bestätigten Aus-
einandersetzungsvertrags (FGG. § 98), eines vollstreckbaren Auszugs
aus der Konkurstabelle oder aus dem Zwangsvergleiche (K O. 88 164,
194, 206), auf Grund eines mit der Vollstreckungsklausel ver-
sehenen Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren (Landes-
gesetz über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
vom 6. Dezember 1899 §§ 145, 130; Z3V6. 88 132, 118), einer
für vollstreckbar erklärten Vorschuß= oder Nachschußberechnung (Ge-
nossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai