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Staatsschuldscheine, Pfand= und Rentenbriefe, Grundschuld-
briefe auf den Inhaber u. s. w. (§ 67 d. Anw.); auch die
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche
durch Indossament übertragen werden können (§ 76 d. Anw.),
werden durch Wegnahme des Papiers nach den für bewegliche
# Sachen geltenden Vorschriften gepfändet (CPdO.
§ 831);
b) die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von
beweglichen Sachen und der Herausgabe, Ueberlassung oder
Räumung von unbeweglichen Sachen (CPO. 88 883 bis 885);
c) die Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstandes,
den der Schuldner gegen die Vornahme einer von ihm zu
duldenden Handlung leistet (CPO. 8§ 892);
d) die Zwangsvollstreckung durch Haft (CPOO. 88 899 bis 914);
) die Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Ver-
fügungen in dem Umfang, in welchem dem Gerichtsvollzieher
die Zwangsvollstreckung (a bis d) zusteht (CPO. 8§ 916
bis 945).
Außerdem steht dem Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung
in Forderungen eine in den §8§ 74 bis 78 d. Anw. näher angegebene
Mitwirkung zu.
2. Auf die den Gerichten vorbehaltenen Zwangsvollstreckungen
dürfen sich die Gerichtsvollzieher nicht einlassen. Parteien, welche
sich mit derartigen Anträgen an sie wenden, sind an das Gericht zu
verweisen. Den Gerichten sind folgende Zwangsvollstreckungen vor-
behalten:
a) die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, soweit sie
au) in das unbewegliche Vermögen (CPO. 8S§ 864 bis 871;
Landesgesetz über die Zwangsvollstreckung in das un-
bewegliche Vermögen vom 6. Dezember 1899, Reichs-
gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung),
bb) in andere als die oben im Abs. 1 zu a) bezeichneten
Forderungen und in sonstige Vermögensrechte /des
Schuldners (CPO. 88 828 bis 863)
zu bewirken ist;
b) die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen oder
Unterlassungen (CPO. 88 887 bis 891).