Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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g 46. 
(CPO. 88 724 bis 731, 7904, 801). 
Vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels. 
Vollstreckungsklausel. 
1. Die Zwangsvollstreckung ist nur auf Grund einer vollstreck- 
baren Ausfertigung des Schuldtitels zulässig; diese wird regelmäßig 
von dem Gerichtsschreiber, bei gewissen Schuldtiteln (Abs. 4) jedoch 
von anderen Beamten oder Behörden ertheilt. Eine vollstreckbare 
Ausfertigung muß am Schlusse die Vollstreckungsklausel: 
„Vorstehende Ausfertigung wird dem u. s. w. (Bezeich- 
nung der Person, für welche vollstreckt werden soll) zum 
Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt" 
enthalten und mit dem Amtssiegel und der Unterschrift des Gerichts- 
schreibers, des sonstigen Beamten oder der Behörde, welche sie er- 
theilen, versehen sein. 
2 . Die Person, gegen die sich die Zwangsvollstreckung zu richten 
hat, wird regelmäßig in der Vollstreckungsklausel nicht erwähnt; sie 
ist dann aus dem Schuldtitel selbst zu entnehmen. Sie wird jedoch 
in der Vollstreckungsklausel benannt, wenn die vollstreckkbare Aus- 
fertigung gegen einen Rechtsnachfolger des Schuldners oder einen 
sonstigen Dritten ertheilt wird, dem gegenüber der Schuldtitel nach 
den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes oder des Prozeßrechts 
wirksam ist. In diesen Fällen darf zwar der Gerichtsschreiber die 
vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden 
ertheilen; der Gerichtsvollzieher hat aber, wenn ihm die äußerlich 
ordnungsmäßige Vollstreckungsklausel eines deutschen Gerichtsschreibers 
vorgelegt wird, nicht zu prüfen, ob die Ertheilung der Klausel zu- 
lässig war. 
3. Ausländische Schuldtitel sind zur Zwangsvollstreckung nicht 
geeignet; an ihrer Stelle hat der Gläubiger die vollstreckbare Aus- 
fertigung des von einem deutschen Gericht erlassenen Vollstreckungs- 
urtheils beizubringen. Das Gleiche gilt von allen im schiedsrichter- 
lichen Verfahren (Buch X der Civilprozeßordnung) erlassenen Ent- 
scheidungen (Schiedssprüchen). 
4. Außer den Gerichtsschreibern der ordentlichen Gerichte sind 
zur Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen befugt: 
a) der Gerichtsschreiber eines deutschen Gewerbegerichts in 
Ansehung der von dem Gewerbegericht erlassenen Ent- 
scheidungen und der vor dem Gewerbegerichte geschlossenen 
Vergleiche (Reichsgesetz, betreffend die Gewerbegerichte, vom 
29. Juli 1890 § 56);
	        
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