— 28 —
g 46.
(CPO. 88 724 bis 731, 7904, 801).
Vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels.
Vollstreckungsklausel.
1. Die Zwangsvollstreckung ist nur auf Grund einer vollstreck-
baren Ausfertigung des Schuldtitels zulässig; diese wird regelmäßig
von dem Gerichtsschreiber, bei gewissen Schuldtiteln (Abs. 4) jedoch
von anderen Beamten oder Behörden ertheilt. Eine vollstreckbare
Ausfertigung muß am Schlusse die Vollstreckungsklausel:
„Vorstehende Ausfertigung wird dem u. s. w. (Bezeich-
nung der Person, für welche vollstreckt werden soll) zum
Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt"
enthalten und mit dem Amtssiegel und der Unterschrift des Gerichts-
schreibers, des sonstigen Beamten oder der Behörde, welche sie er-
theilen, versehen sein.
2 . Die Person, gegen die sich die Zwangsvollstreckung zu richten
hat, wird regelmäßig in der Vollstreckungsklausel nicht erwähnt; sie
ist dann aus dem Schuldtitel selbst zu entnehmen. Sie wird jedoch
in der Vollstreckungsklausel benannt, wenn die vollstreckkbare Aus-
fertigung gegen einen Rechtsnachfolger des Schuldners oder einen
sonstigen Dritten ertheilt wird, dem gegenüber der Schuldtitel nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes oder des Prozeßrechts
wirksam ist. In diesen Fällen darf zwar der Gerichtsschreiber die
vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden
ertheilen; der Gerichtsvollzieher hat aber, wenn ihm die äußerlich
ordnungsmäßige Vollstreckungsklausel eines deutschen Gerichtsschreibers
vorgelegt wird, nicht zu prüfen, ob die Ertheilung der Klausel zu-
lässig war.
3. Ausländische Schuldtitel sind zur Zwangsvollstreckung nicht
geeignet; an ihrer Stelle hat der Gläubiger die vollstreckbare Aus-
fertigung des von einem deutschen Gericht erlassenen Vollstreckungs-
urtheils beizubringen. Das Gleiche gilt von allen im schiedsrichter-
lichen Verfahren (Buch X der Civilprozeßordnung) erlassenen Ent-
scheidungen (Schiedssprüchen).
4. Außer den Gerichtsschreibern der ordentlichen Gerichte sind
zur Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen befugt:
a) der Gerichtsschreiber eines deutschen Gewerbegerichts in
Ansehung der von dem Gewerbegericht erlassenen Ent-
scheidungen und der vor dem Gewerbegerichte geschlossenen
Vergleiche (Reichsgesetz, betreffend die Gewerbegerichte, vom
29. Juli 1890 § 56);