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klausel sorgfältig zu prüfen. Sind in dem Schuldtitel oder in der
Vollstreckungsklausel Beschränkungen ausgesprochen, sei es in Betreff
des Gegenstandes der Zwangsvollstreckung, sei es in Ansehung des
beizutreibenden Betrags, so darf der Gerichtsvollzieher bei seiner Voll-
streckungsthätigkeit die ihm hierdurch gezogenen Grenzen nicht über-
schreiten. ·
7. Sind Erben oder andere nur beschränkt haftende Personen
unter dem Vorbehalte der Beschränkung ihrer Haftung verurtheilt
(CPO. 8§ 780 ff., § 786), so kann der Schuldtitel ohne Rücksicht
auf diese Beschränkung vollstreckt werden. Der Gerichtsvollzieher darf
jedoch die Pfändung solcher Sachen, deren Pfändung der Schuldner
unter Berufung auf die ihm vorbehaltene Beschränkung seiner Haftung
widerspricht, dann unterlassen, wenn die im Gewahrsame des Schuldners
sonst noch vorhandenen, von dem Widerspruche nicht betroffenen be-
weglichen Sachen bereits zur Deckung des Gläubigers ausreichen.
Ist das nicht der Fall, so hat der Gerichtsvollzieher die Pfändung
ohne Rücksicht auf den Widerspruch durchzuführen und den Schuldner
mit seinen Einwendungen an das Gericht zu verweisen.
8. Gewisse Schuldtitel sind ohne Vollstreckungsklausel zur Zwangs-
vollstreckung geeignet, so die Arrestbefehle und die einstweiligen Ver-
fügungen, ferner die im Mahnverfahren erlassenen Vollstreckungs-
befehle. Diese Urkunden müssen jedoch dann mit einer besonderen
Vollstreckungsklausel versehen sein, wenn die Zwangsvollstreckung für
einen anderen als den in dem Befehle bezeichneten Gläubiger oder
gegen einen anderen als den in dem Befehle bezeichneten Schuldner
erfolgen soll (CPO. 88 796, 929, 930).
9. Nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung sind häufig
Urtheile nicht nur unter den Parteien, die den Rechtsstreit mit ein-
ander geführt haben, sondern zugleich für und gegen andere Personen,
z. B. für und gegen die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Parteien,
einen Nacherben, den Uebernehmer eines Handeksgeschäfts oder eines
ganzen Vermögens (CPO. 8§§ 727 ff.) wirksam. Die Prüfung, ob
ein derartiger Fall vorliegt, ist nicht Sache des Gerichtsvollziehers.
Er hat vielmehr, wenn ihm eine Vollstreckungshandlung für oder
gegen eine andere als die in dem Schuldtitel oder in der Klausel
bezeichnete Person angesonnen wird, den Auftrag abzulehnen und den
Betheiligten die Beschaffung einer anderweiten Vollstreckungsklausel zu
überlassen. Eine Ausnahme hiervon findet nur in den Fällen des
§ 48 Abs. 2c) d. Anw. statt.
10. Dies gilt auch in dem Falle, wenn der Schuldner nach
Ertheilung des Auftrags, aber vor dem thatsächlichen Beginne der
Zwangsvollstreckung, stirbt. Eine noch bei Lebzeiten des Schuldners
begonnene Zwangsvollstreckung kann jedoch nach seinem Tode ohne