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einem anderen militärischen Dienstgebäude erfolgen, so hat sich der
Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung nicht zu befassen; diese erfolgt
in einem solchen Falle auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts durch
die Militärbehörde (CPO. 8 790; vgl. 8 71 d. Anw.).
5. Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an—
gehörende Militärperson (vgl. Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874
§ 38) darf zwar der Gerichtsvollzieher, sofern der Fall des Abs. 4 nicht
vorliegt, zur Zwangsvollstreckung schreiten. Diese darf jedoch erst be-
ginnen, nachdem die vorgesetzte Militärbehörde von deren Bevorstehen
Anzeige erhalten hat. Die Anzeige hat der Gerichtsvollzieher selbst zu
bewirken, wenn ihm nicht eine Bescheinigung der Militärbehörde über den
Eingang der Anzeige des Gläubigers vorgelegt wird (CPO. 8 752).
6. Die dem Schuldner obliegende Leistung kann im Schuldtitel
von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers
abhängig gemacht sein, z. B. kann das Urtheil dahin lauten, daß der
Beklagte schuldig sei, gegen Uebergabe eines näher bezeichneten Pferdes
an den Kläger 500 Mark zu zahlen. Hier wird die vollstreckbare
Ausfertigung von dem Gerichtsschreiber ohne Rücksicht auf die Gegen-
lessiung ertheilt; der Gerichtsvollzieher darf aber mit der Zwangs-
vollstreckung erst beginnen, wenn der Schuldner wegen der ihm ge-
bührenden Gegenleistung befriedigt oder in deren Ansehung in An-
nahmeverzug gerathen ist (CPO. 8§ 756).
7. In Annahmeverzug kommt der Schuldner hinsichtlich der
Gegenleistung dadurch, daß er die ihm gehörig angebotene Gegenleistung
nicht annimmt; ein nur wörtliches Angebot genügt, wenn zur Be-
wirkung der Gegenleistung eine Pandlung des Schuldners erforderlich
ist, insbesondere wenn er die ihm geschuldete Sache abzuholen hat,
ingleichen, wenn er bereits erklärt hat, die Gegenleistung nicht annehmen
zu wollen. Dem Angebote der Leistung steht die Aufforderung gleich,
die erforderliche Handlung vorzunehmen. (BG#. 88 293 bis 290).
8. Wird dem Gerichtsvollzieher der Nachweis, daß der Schuldner
wegen der Gegenleistung befriedigt oder in Annahmeverzug versetzt
ist, nicht durch Vorlegung öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Ur-
kunden, z. B. eines Gerichtsvollzieherprotokolls, erbracht, deren Zu-
stellung bereits bewirkt ist oder sogleich erfolgen kann (8§ 49 d. Anw.),
so muß der Gerichtsvollzieher selbst, bevor er mit der Vollstreckung
beginnen darf, dem Schuldner die Gegenleistung in einer den Verzug
der Annahme begründenden Weise anbieten. Er müßte also in dem
obigen Beispiele das Pferd zu dem Schuldner bringen oder, wenn
nach dem Inhalte des Schuldtitels der Schuldner zur Abholung ver-
pflichtet ist, ihn zur Abholung auffordern. Das Angebot und die
Erklärungen des Schuldners sind in dem Pfändungsprotokolle oder in
einem gesonderten Protokolle zu beurkunden (CPO. 88 756, 762, 763).