Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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einem anderen militärischen Dienstgebäude erfolgen, so hat sich der 
Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung nicht zu befassen; diese erfolgt 
in einem solchen Falle auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts durch 
die Militärbehörde (CPO. 8 790; vgl. 8 71 d. Anw.). 
5. Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an— 
gehörende Militärperson (vgl. Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874 
§ 38) darf zwar der Gerichtsvollzieher, sofern der Fall des Abs. 4 nicht 
vorliegt, zur Zwangsvollstreckung schreiten. Diese darf jedoch erst be- 
ginnen, nachdem die vorgesetzte Militärbehörde von deren Bevorstehen 
Anzeige erhalten hat. Die Anzeige hat der Gerichtsvollzieher selbst zu 
bewirken, wenn ihm nicht eine Bescheinigung der Militärbehörde über den 
Eingang der Anzeige des Gläubigers vorgelegt wird (CPO. 8 752). 
6. Die dem Schuldner obliegende Leistung kann im Schuldtitel 
von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers 
abhängig gemacht sein, z. B. kann das Urtheil dahin lauten, daß der 
Beklagte schuldig sei, gegen Uebergabe eines näher bezeichneten Pferdes 
an den Kläger 500 Mark zu zahlen. Hier wird die vollstreckbare 
Ausfertigung von dem Gerichtsschreiber ohne Rücksicht auf die Gegen- 
lessiung ertheilt; der Gerichtsvollzieher darf aber mit der Zwangs- 
vollstreckung erst beginnen, wenn der Schuldner wegen der ihm ge- 
bührenden Gegenleistung befriedigt oder in deren Ansehung in An- 
nahmeverzug gerathen ist (CPO. 8§ 756). 
7. In Annahmeverzug kommt der Schuldner hinsichtlich der 
Gegenleistung dadurch, daß er die ihm gehörig angebotene Gegenleistung 
nicht annimmt; ein nur wörtliches Angebot genügt, wenn zur Be- 
wirkung der Gegenleistung eine Pandlung des Schuldners erforderlich 
ist, insbesondere wenn er die ihm geschuldete Sache abzuholen hat, 
ingleichen, wenn er bereits erklärt hat, die Gegenleistung nicht annehmen 
zu wollen. Dem Angebote der Leistung steht die Aufforderung gleich, 
die erforderliche Handlung vorzunehmen. (BG#. 88 293 bis 290). 
8. Wird dem Gerichtsvollzieher der Nachweis, daß der Schuldner 
wegen der Gegenleistung befriedigt oder in Annahmeverzug versetzt 
ist, nicht durch Vorlegung öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Ur- 
kunden, z. B. eines Gerichtsvollzieherprotokolls, erbracht, deren Zu- 
stellung bereits bewirkt ist oder sogleich erfolgen kann (8§ 49 d. Anw.), 
so muß der Gerichtsvollzieher selbst, bevor er mit der Vollstreckung 
beginnen darf, dem Schuldner die Gegenleistung in einer den Verzug 
der Annahme begründenden Weise anbieten. Er müßte also in dem 
obigen Beispiele das Pferd zu dem Schuldner bringen oder, wenn 
nach dem Inhalte des Schuldtitels der Schuldner zur Abholung ver- 
pflichtet ist, ihn zur Abholung auffordern. Das Angebot und die 
Erklärungen des Schuldners sind in dem Pfändungsprotokolle oder in 
einem gesonderten Protokolle zu beurkunden (CPO. 88 756, 762, 763).
	        
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