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9. Hat der Schuldner nur gegen Aushändigung einer Urkunde,
z. B. des Wechsels, zu leisten, so muß sich der Gerichtsvollzieher vor
dem Beginne der Vollstreckung außer dem Schuldtitel auch diese Ur—
kunde aushändigen lassen.
10. Ist der Schuldtitel auf mehrere Leistungen des Schuldners
in der Art gerichtet, daß die eine oder die andere zu bewirken ist
(Wahlschuld), so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach
seinem Belieben auf die eine oder die andere Leistung richten. Der
Schuldner kann sich jedoch, wenn nach dem Schuldtitel das Wahlrecht
dem Schuldner zusteht, durch eine der übrigen zur Wahl gestellten
Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien, solange nicht der
Gläubiger die Leistung, wegen deren er die Zwangsvollstreckung be—
treibt, ganz oder zum Theil empfangen hat (BGB. 8 264 Abf. 1).
11. In Betreff der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen
einer Geldforderung gegen den Fiskus (landschaftlichen Fiskus, Kam-
merfiskus, Kronfiskus), eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des
öffentlichen Rechts oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen
Behörde stehende Körperschaft oder Stiftung kommt § 4 des Ausf.-Ges.
zur Civilprozeßordnung und zur Konkursordnung vom 8. April 1899
in Betracht.
8 48.
(CPO. 8§ 785 bis 749; KO. 8 10.
Vermögen des Schuldners. Sondervermögensmassen.
1. In den 88 735 bis 749 der Civilprozeßordnung und in den
88 124, 129 des Handelsgesetzbuchs werden die Voraussetzungen
näher geregelt, unter denen eine Vollstreckung in gewisse Vermögens-
massen, wie Vereins= und Gesellschaftsvermögen, Vermögen, das einem
Nießbrauch unterliegt, Vermögen der Ehegatten und der Theilnehmer
an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, Vermögen der unter elterlicher
Gewalt stehenden Kinder, Nachlaßvermögen bei dem Vorhandensein
mehrerer Miterben oder eines Testamentsvollstreckers, statthaft ist.
2. In diesen Vorschriften, die der Gerichtsvollzleher genau zu
beachten hat, ist bestimmt:
a) welche Schuldtitel zur Vollstreckung in gewisse Vermögens-
massen der bezeichneten Art erforderlich sind, z. B. zur
Vollstreckung in das Vermögen einer offenen Handels-
gesellschaft (HGB. 8 124 Abs. 2) oder einer Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts (CPO. § 736) sowie zur Vollstreckung
in einen ungetheilten Nachlaß beim Vorhandensein mehrerer
Miterben (CPO. 8747) oder zur Vollstreckung eines Pflicht-
theilsanspruchs beim Vorhandensein eines Testamentsvoll-
streckers (CPO. 8 748 Abs. 3);
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