Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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9. Hat der Schuldner nur gegen Aushändigung einer Urkunde, 
z. B. des Wechsels, zu leisten, so muß sich der Gerichtsvollzieher vor 
dem Beginne der Vollstreckung außer dem Schuldtitel auch diese Ur— 
kunde aushändigen lassen. 
10. Ist der Schuldtitel auf mehrere Leistungen des Schuldners 
in der Art gerichtet, daß die eine oder die andere zu bewirken ist 
(Wahlschuld), so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach 
seinem Belieben auf die eine oder die andere Leistung richten. Der 
Schuldner kann sich jedoch, wenn nach dem Schuldtitel das Wahlrecht 
dem Schuldner zusteht, durch eine der übrigen zur Wahl gestellten 
Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien, solange nicht der 
Gläubiger die Leistung, wegen deren er die Zwangsvollstreckung be— 
treibt, ganz oder zum Theil empfangen hat (BGB. 8 264 Abf. 1). 
11. In Betreff der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen 
einer Geldforderung gegen den Fiskus (landschaftlichen Fiskus, Kam- 
merfiskus, Kronfiskus), eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des 
öffentlichen Rechts oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen 
Behörde stehende Körperschaft oder Stiftung kommt § 4 des Ausf.-Ges. 
zur Civilprozeßordnung und zur Konkursordnung vom 8. April 1899 
in Betracht. 
8 48. 
(CPO. 8§ 785 bis 749; KO. 8 10. 
Vermögen des Schuldners. Sondervermögensmassen. 
1. In den 88 735 bis 749 der Civilprozeßordnung und in den 
88 124, 129 des Handelsgesetzbuchs werden die Voraussetzungen 
näher geregelt, unter denen eine Vollstreckung in gewisse Vermögens- 
massen, wie Vereins= und Gesellschaftsvermögen, Vermögen, das einem 
Nießbrauch unterliegt, Vermögen der Ehegatten und der Theilnehmer 
an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, Vermögen der unter elterlicher 
Gewalt stehenden Kinder, Nachlaßvermögen bei dem Vorhandensein 
mehrerer Miterben oder eines Testamentsvollstreckers, statthaft ist. 
2. In diesen Vorschriften, die der Gerichtsvollzleher genau zu 
beachten hat, ist bestimmt: 
a) welche Schuldtitel zur Vollstreckung in gewisse Vermögens- 
massen der bezeichneten Art erforderlich sind, z. B. zur 
Vollstreckung in das Vermögen einer offenen Handels- 
gesellschaft (HGB. 8 124 Abs. 2) oder einer Gesellschaft 
des bürgerlichen Rechts (CPO. § 736) sowie zur Vollstreckung 
in einen ungetheilten Nachlaß beim Vorhandensein mehrerer 
Miterben (CPO. 8747) oder zur Vollstreckung eines Pflicht- 
theilsanspruchs beim Vorhandensein eines Testamentsvoll- 
streckers (CPO. 8 748 Abs. 3); 
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