Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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bleibt in der Hand des Gerichtsvollziehers und behält in Höhe des 
Ueberrestes seine Wirksamkeit. 
5. Der Gerichtsvollzieher hat die empfangene Leistung unver- 
züglich an den Gläubiger abzuliefern, sofern nicht der Gläubiger aus- 
drücklich ein Anderes bestimmt. 
6. Insoweit die Leistung nicht bewirkt wird, hat der Gerichts- 
vollzieher zur Zwangsvollstreckung zu schreiten. Er ist befugt, die 
Wohnung und die Behältuisse des Schuldners zu durchsuchen. Zur 
Ueberwindung eines Widerstandes kann Gewalt gegen Personen oder 
Sachen angewendet werden. Das dabei zu beobachtende Verfahren 
ist in den §§ 758, 759 der Civilprozeßordnung genauer bestimmt. 
Als Zeugen sollen im Falle des § 759 der Civilprozeßordnung 
thunlichst nur solche einwandfreie und unbetheiligte Personen zugezogen 
werden, die am Orte der Vollstreckung oder in dessen Nähe wohnen. 
7. Bei der gewaltsamen Oeffnung der verschlossenen Hausthüren, 
Zimmerthüren und Behältnisse des Schuldners hat der Gerichts- 
vollzieher, wenn es nothwendig oder zweckmäßig erscheint, einen ge- 
eigneten Handwerker zuzuziehen. Ingleichen soll der Gerichtsvollzieher 
eine zuverlässige weibliche Hülfsperson zuziehen, wenn die körperliche 
Durchsuchung einer Frau nothwendig wird. 
8 51. 
(CPO. § 788). 
Kosten der Zwangsvollstreckung. 
1. Der Gerichtsvollzieher hat die Kost der Zwangsvollstreckung 
gleichzeitig mit dem zur Vollstreckung stehenden Anspruch einzuziehen 
oder durch Pfändung beweglicher Sachen des Schuldners beizutreiben, 
ohne daß es eines besonderen Schuldtitels über diese Kosten bedarf. 
Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören insbesondere die Ge- 
bühren und die baaren Auslagen des Gerichtsvollziehers, die Kosten 
der vollstreckkaren Ausfertigung und die sonstigen nothwendigen Kosten, 
die dem Gläubiger durch den Betrieb der Zwangsvollstreckung er- 
wachsen, einschließlich der Anwaltsgebühren. Der Gerichtsvollzieher 
hat sich von der Angemessenheit des Ansatzes der außergerichtlichen 
Kosten zu überzengen. 
2. Für die Anwendung des Abs. 1 macht es keinen Unterschied, 
ob es sich um die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung 
oder um eine andere Zwangsvollstreckung handelt.
	        
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