Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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§ 52. 
(CPO. §#§ 762, 763). 
Protokoll. 
1. Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung 
ein den Vorschriften der 88 762, 763 der Civilprozeßordnung ent- 
sprechendes Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll soll den Gang 
der Vollstreckungshandlung unter Hervorhebung aller wesentlichen 
Vorgänge angeben. Die Aufforderungen und Mittheilungen des 
Gerichtsvollziehers und die Erklärungen des Schuldners oder eines 
anderen Betheiligten sind ihrem wesentlichen Inhalte nach in das 
Protokoll aufzunehmen. Der Schuldtitel, auf Grund dessen die Voll- 
streckung erfolgt, ist genau zu bezeichnen. 
2. Bleibt die Vollstreckung ganz oder theilweise ohne Erfolg, 
so soll das Protokoll erkennen lassen, daß alle zulässigen Mittel 
versucht worden sind, ein anderes Ergebniß aber nicht zu erreichen 
war. Die Zeitdauer des Vollstreckungsgeschäfts muß aus dem Proto- 
kolle hervorgehen, sofern die Vergütung nach Verhältniß der verwen- 
deten Zeit berechnet wird. Auf das Protokoll und dessen Abschriften 
ist eine Berechnung der Gebühren und Auslagen des Gerichtsvoll- 
ziehers zu setzen (§ 12 Abs. 1 zu d) und f) d. Anw.). 
3. Das Protokoll soll im unmittelbaren Anschluß an die Voll- 
streckungshandlung und, soweit dies irgend ausführbar ist, an Ort 
und Stelle aufgenommen werden. 
4. Zu beachten ist, daß es bei der Uebersendung einer Abschrift 
des Pfändungsprotokolls durch die Post in dem Falle des § 763 
Abs. 2 der Civilprozeßordnung einer weiteren Beurkundung als der 
dort angeordneten Bemerkung zum Protokolle nicht bedarf. 
§ 53. 
(CPO. 88 771 bis 770). 
Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung. 
u) Auf Verlangen des Schuldners. 
1. Der Gerichtsvollzieher darf sich von der Durchführung der 
Vollstreckung durch den Widerspruch des Schuldners oder dritter 
Personen nicht abhalten lassen. In welchen Fällen die Vollstreckung 
ausnahmsweise ohne Anweisung des Gläubigers einzustellen oder zu 
beschränken ist, und inwieweit dabei die bereits getroffenen Voll- 
streckungsmaßregeln aufzuheben oder einstweilen aufrecht zu erhalten 
sind, wird durch die §§ 775, 776 der Civilprozeßordnung näher ge- 
regelt. 
2. Ueber den Vorgang ist, auch wenn es nicht zu einer Voll- 
streckung kommt, ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll soll eine 
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