— 40 —
Darstellung des Herganges unter Hervorhebung aller wesentlichen
Umstände und der von dem Gerichtsvollzieher getroffenen Maßnahmen
sowie eine genaue Bezeichnung der Urkunden enthalten, auf Grund
deren die Vollstreckung eingestellt oder beschränkt worden ist. Eine
Abschrift des Protokolls ist ohne Verzug dem Gläubiger, im Falle
des § 763 Abs. 2 der Civilprozeßordnung auch dem Schuldner, zu
übersenden.
3. Bei der Prüfung der Urkunden, auf Grund deren die
Zwangsvollstreckung eingestellt oder beschränkt werden soll, hat der
erichtsvollzieher Folgendes zu beachten:
a) Verlangt der Schuldner oder ein Anderer für ihn die
Einstellung oder die Beschränkung der Zwangsvollstreckung
auf Grund einer vorgelegten Entscheidung gemäß § 775
Nr. 1 der Civilprozeßordnung, so hat der Gerichtsvollzieher
die Vollstreckbarkeit der vorgelegten Entscheidung zu prüfen.
Vollstreckbar ist eine Entscheidung, wenn sie für vorläufig
vollstreckbar erklärt oder wenn sie mit dem Zeugnisse der
Rechtskraft versehen ist (CPO. 8 706). Urtheile, die in
der Revisionsinstanz oder von den Landgerichten in der
Berufungsinstanz erlassen sind, sind auch ohne Zeugniß
als rechtskräftig anzusehen, es sei denn, daß es sich um
ein Versäumnißurtheil handelt. Eine in der Beschwerde-
instanz erlassene Entscheidung, ingleichen eine Entscheidung,
durch welche ein vorläufig vollstreckbares Urtheil oder dessen
vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben wird, ist in jedem
Falle geeignet, die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu
begründen.
b) Im Falle der Nr. 2 des § 775 der Civilprozeßordnung ist
es nicht erforderlich, daß die gerichtliche Entscheidung rechts-
kräftig oder vorläufig vollstreckbar ist. War in der Ent-
scheidung die Einstellung nur für eine bestimmte Zeit an-
geordnet, so ist die Zwangsvollstreckung nach Ablauf der
bestimmten Frist ohne Weiteres fortzusetzen.
6) Im Falle der Nr. 4 des § 775 der Civilprozeßordnung ist
eine Privaturkunde nur zu berücksichtigen, wenn ein Verdacht
gegen ihre Echtheit nicht obwaltet.
d) Aus Postscheinen muß sich die baare Einzahlung des
Schuldbetrags, nicht bloß die Aufgabe eines Geldbriefs, zur
Post ergeben.
Cc) In den Fällen der Nr. 4 und Nr. 5 des § 775 der Civilpro-
zeßordnung ist die Zwangsvollstreckung wieder aufzunehmen,
falls der von der Einstellung benachrichtigte Gläubiger dies
verlangt.