Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
  
  
  
  
  
Nummer 16. Weimar. 6. Mai 1902. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Erhebung eines ordentlichen Beitrags zur Gebäude-Brandversicherungs- 
anstalt des Großherzogthums Sachsen, Seite 91. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Bezeichnung des 
Inhalts auf der Umhüllung der Diphtherieserums-Fläschchen, Seite 92. — Ministerial- Bekanntmachung, beir. 
Wechsel in der Hauptagentur der Schweizerischen Unfallversicherungs--Aktiengesellschaft in Winterthur, Seite 92. 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Internationalen Unfall-Versicherungs- 
Abtienselelhchaf in Wien, Seite 93. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central- 
Blatt für das Deutsche Reich, Seite 93. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[(46] I. Auf Grund der §§ 103 und 108 bis 110 des Gesetzes vom 10. Mai 1899 
(Reg.-Bl. S. 245) wird hierdurch ein ordentlicher 
Beitrag zur Gebäude-Brandversicherungsanstalt 
des Großherzogthums Sachsen 
im Betrage von 
Sieben Zehntel einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit desselben der 
15. Mai d. J. 
bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, Sieben Zehntel der 
aus ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 
15. Mai d. J. an (§ 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Orts- 
steuereinnahmen abzuführen. 
1902 18
	        
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