Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 16. Weimar. 6. Mai 1902.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Erhebung eines ordentlichen Beitrags zur Gebäude-Brandversicherungs-
anstalt des Großherzogthums Sachsen, Seite 91. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Bezeichnung des
Inhalts auf der Umhüllung der Diphtherieserums-Fläschchen, Seite 92. — Ministerial- Bekanntmachung, beir.
Wechsel in der Hauptagentur der Schweizerischen Unfallversicherungs--Aktiengesellschaft in Winterthur, Seite 92.
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Internationalen Unfall-Versicherungs-
Abtienselelhchaf in Wien, Seite 93. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-
Blatt für das Deutsche Reich, Seite 93.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[(46] I. Auf Grund der §§ 103 und 108 bis 110 des Gesetzes vom 10. Mai 1899
(Reg.-Bl. S. 245) wird hierdurch ein ordentlicher
Beitrag zur Gebäude-Brandversicherungsanstalt
des Großherzogthums Sachsen
im Betrage von
Sieben Zehntel einer Beitragseinheit
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit desselben der
15. Mai d. J.
bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, Sieben Zehntel der
aus ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom
15. Mai d. J. an (§ 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Orts-
steuereinnahmen abzuführen.
1902 18