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Regierung-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 21. Weimar. 8. Juli 1902.
Inhalt: Verordnung vom 25. Juni 1902, das Großherzoglich Sächsische Allgemeine Ehrenzeichen betr., Seite 109. —
Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Bildung eines Standesamtes in Ammerbach, Seite 111. — Ministerial-
Bekanntmachung, betr. Veränderung in der Zusammensetzung der wissenschaftlichen Prüfungskommission an
der Universität Jena, Seite 111. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs- Gesetzblatt und dem Central=
Blatt für das Deutsche Reich, Seite 111. 112.
66 Verordnung vom 25. Juni 1902, das Großherzoglich Sächsische Allgemeine Ehrenzeichen
betreffend.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen hiermit, unter Aufhebung der in der Verordnung vom 25. Jannar
1896 gegebenen Vorschriften, was folgt:
J.
Zur Anerkennung ausgezeichneter Verdienste, insbesondere langjähriger vor—
bildlicher Pflichterfüllung und treuer Arbeit, sowie zur Verleihung als Zeichen
Unserer Wohlgeneigtheit wird hierdurch ein Allgemeines Ehrenzeichen gestiftet.
1902 23