Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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II. Von der Sicherheit, welche die Sparkasse gewährt. 
83. 
Die Gemeinde Vieselbach hat sich in gesetzlicher Weise verpflichtet, für alle Verbindlich— 
keiten der Sparkasse und für die bei derselben gemachten Einlagen zu haften und einzustehen. 
III. Von der Organisation der Sparkasse. 
1. Vom Sparkasse-Vorstande. 
84. 
Die obere Leitung und Beaufsichtigung eventuell eigene Besorgung der Sparkasse-Geschäfte 
ist einem Vorstande übertragen, welcher aus dem jedesmaligen 
a) Bürgermeister, 
b) dessen Stellvertreter, 
0) dem Vorsitzenden des Gemeinderaths, 
d) dessen Stellvertreter, 
) zwei ständigen Mitgliedern des Gemeinderaths 
besteht. 
§ 5 
Die Mitglieder des Sparkasse-Vorstandes werden bis auf den Bürgermeister und 
dessen Stellvertreter alljährlich durch den Gemeinderath gewählt und ist die Wahl durch die 
„Weimarische Zeitung“ öffentlich bekannt zu machen. 
86. 
Der Sparkasse-Vorstand vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außergerichtlichen 
Angelegenheiten. 
87. 
Urkunden, welche von dem jedesmaligen Bürgermeister der Gemeinde Vieselbach, bezüg- 
lich dessen Stellvertreter, und von einem der vier anderen Vorstandsmitglieder unterzeichnet und 
welchen das Sparkasse-Siegel beigedruckt ist, sind als öffentliche Urkunden zu betrachten. 
Quittungen über zurückgezahlte Aktiv-Kapitalien bedürfen zu ihrer Gültigkeit noch der 
Mitunterschrift des Kassirers. 
Die Einlagen werden in den Schuldbüchern (§ 19) durch die Unterschrift zweier Vor- 
standsmitglieder, des Kassirers und des Revisors bescheinigt. 
88. 
Der Sparkasse-Vorstand hat im Allgemeinen die Sorge dafür, daß die Verwaltung den 
Statuten gemäß geführt werde. Er versammelt sich, so oft es die Umstände nöthig machen 
und faßt Beschlüsse durch Stimmenmehrheit (bei Stimmengleichheit entscheidet der Gemeinde-Vor- 
stand) über die laufenden Geschäfte, besorgt das Einnahme= und Ausleihungs-Geschäft, beaussichtigt 
das Rechnungswesen und autorisirt die erforderlichen Ausgaben. Er ist dagegen der Beaufsichtigung 
des Gemeinderathes unterworfen, dem es obliegt, nach Umständen von Zeit zu Zeit durch An- 
ordnung von Revisionen von dem ordnungsmäßigen Gange des Geschäfts sich zu überzeugen.
	        
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