Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

120

§  27.
So  wenig  es  zur  Empfangnahme  von  Kapital  und  Zinsen  einer  besonderen  Quittung  des
Buch-Inhabers  bedarf,  ebenso  wenig  wird  ohne  Vorzeigung  oder  Auslieferung  des  Schuldbuches
auf  eine  besondere  Quittung  des  Einlegers  oder  seines  Rechtsnachfolgers  irgend  eine  Zahlung  geleistet.

8  28.

Die  Kraftloserklärung  abhanden  gekommener  oder  vermißter  Schuldbücher  richtet  sich
nach  den  einschlagenden  Bestimmungen  des  für  das  Großherzogthum  erlassenen  Ausführungsgesetzes
vom  5.  April  1899  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom  18.  August  1896  und  zu  dem  Einführungsgesetz
  dazu  vom  18.  August  1896.

8  29.

Dem  Sparkasse-Vorstande  steht  die  Kündigung  der  Einlagen  zu  jeder  Zeit  frei.  Sie
wird  bewirkt,  entweder  durch  unmittelbare  Benachrichtigung  des  bekannten  Einlagebuch-Inhabers
und  Einschreibung  der  Kündigung  in  das  Einlagebuch,  oder  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  in
der  zu  Anfange  eines  Monats  zuerst  erscheinenden  Nummer  der  „Weimarischen  Zeitung“,  oder  des
etwa  an  deren  Stelle  tretenden  amtlichen  Nachrichtsblattes,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  jede
Kündigung  erfolgt  mit  Angabe  ·

a)  des  Namens,  auf  welchem  das  Konto  steht;

b)  der  Buchstaben  und  Nummern  des  Schuldbuches,  welche  dem  Band  und  dem  Blatt  des

Hauptbuches,  wo  die  Einlage  sich  eingetragen  findet,  entsprechen;
Zc)  des  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  zurückzuzahlenden  Betrages  an  Kapital  und  Zinsen.

Diese  Bekanntmachung  wird  zu  Anfang  der  beiden  folgenden  Monate  wiederholt.

Mit  dem  Ablaufe  der  Zmonatlichen  Kündigungsfrist  hört  die  Verzinsung  der  gekündigten
Einlage  und  deren  Zinsen  jedenfalls  auf.

Un  sich  ganz  vom  Schuldverhältniß  zu  befreien,  bleibt  aber  auch  der  Sparkasse  unbenommen,
Kapital  und  Zinsen  bei  dem  Großherzoglichen  Amtsgericht  Vieselbach  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist
  zu  hinterlegen.

8  30.
Hinsichtlich  der  auf  längere  Zeit  unerhoben  gebliebenen  Einlagen  und  kapitalisirten

Zinsen  gelten  folgende  Bestimmungen:

a)  wird  zu  einer  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlage  zehn  Jahre  lang  weder  eine  neue
Einlage  auf  dasselbe  Einlagekapital  hinzugezahlt,  noch  auch  in  diesem  Zeitraume  ein
Theil  der  schon  gemachten  Einlagen  zurückgenommen,  noch  Zinsen  der  Einlage  auch  nur
einmal  erhoben,  so  hört  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  diesen  zehnjährigen  Zeitraum
folgenden  Monats  die  Verzinsung  des  auf  ein  solches  Einlagebuch  in  Anspruch  zu
nehmenden  Guthabens  auf;

b)  werden  dann  auf  ein  solches  Einlagebuch,  bei  welchem  nach  der  Bestimmung  unter  a)
die  Verzinsung  aufgehört  hat,  von  diesem  Zeitpunkte  an  weitere  zwanzig  Jahre  hindurch
weder  eine  neue  Einlage  an  die  Sparkasse  gemacht,  noch  Zinsen  davon  erhoben,  so  hat
der  Sparkasse-Vorstand  eine  öffentliche  Aufforderung  in  der  „Weimarischen  Zeitung“  an
den  Inhaber  des  Buches  zu  erlassen,  innerhalb  drei  Monaten  die  Einlage  nebst  Zinsen