Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Die Kündigung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im hiesigen Nachrichtsblatte. 
Nach Ablauf der Kündigungsfrist hört die Verzinsung auf und ist die Sparkasse befugt, 
Kapital und Zinsen beim Großherzoglichen Amtsgericht auf Kosten des Forderungsberechtigten zu 
hinterlegen, wenn das Geld 4 Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist noch nicht erhoben ist. 
§ 14. 
Auszahlnug der Zinusen. 
Die bis zum Schlusse eines Geschäftsjahres erwachsenen Zinsen werden auf Wunsch des 
Inhabers des Einlagebuches, ohne daß es einer Kündigung bedarf, nach deren erfolgten Zu= und 
Abschreibung im Einlagebuch dem Antragsteller ausgezahlt. 
Im Laufe eines Geschäftsjahres werden die während desselben angewachsenen Zinsen nur 
dann ausgezahlt, wenn zugleich die ganze Einlage erhoben wird. 
15. 
Jede theilweise Rückzahlung wird in das Einlagebuch eingetragen und in Gemäßheit des 
§ 8 unterschriftlich vollzogen, ein solchergestalt erfolgtes Abschreiben hat der Inhaber des Einlage- 
buches gleich einer von ihm ausgestellten Quittung gegen sich gelten zu lassen. 
Wird die ganze Einlage oder der Rest derselben zurückgenommen, so ist das Einlagebuch 
anstatt einer Quittung zurückzugeben. 
Beim Erlöschen des Buches werden für dasselbe 20 F von dem auszuzahlenden Betrage gekürzt. 
Die zurückgegebenen Einlagebücher werden mit Ungültigkeitsvermerk versehen und nach Ablauf 
von 10 Jahren nach Schluß des Geschäftsjahres, in welchem die Rückgabe erfolgte, vernichtet. 
8 16. 
Gesperrte Sparkassebücher. 
Zur möglichsten Sicherstellung der Ansammlung der durch den gewährten Zins auf Zins 
schneller anwachsenden Sparbeträge, z. B. behufs Aussteuer von Kindern, Zuschuß während der 
Militärdienstzeit u. s. w. werden auch sogenannte „gesperrte“ Sparkassenbücher ausgegeben, auf 
welche außer im Falle des Todes der betreffenden Person, für welche die Einzahlungen gemacht 
worden sind, Auszahlungen vor Ablauf des im voraus festgesetzten Zeitraumes nicht geleistet werden. 
Dieser Zeitraum darf zunächst 20 Jahre nicht übersteigen; er kann jedoch nach Ablauf von 
19 Jahren auf weitere 10 Jahre ausgedehnt werden. 
Die gesperrten Sparkassebücher enthalten unter dem Namen des Inhabers folgende Be— 
merkung: 
„Auszahlungen auf dieses Buch werden vor dem (Datum und Jahreszahl) nur dann ge- 
währt, wenn der Tod der Person, auf deren Namen das Buch ausgestellt ist, durch 
Beibringung des Todtenscheines nachgewiesen wird", 
und für den Fall, daß der ursprünglich angenommene Zeitpunkt noch hinausgeschoben werden soll, 
noch die weitere Bedingung: 
„Der Auszahlungstermin ist bis zum (Datum und Jahreszahl) hinausgeschoben worden.“ 
Für gesperrte Sparkassebücher gelten die in den §§ 11 und 13 getroffenen Bestimmungen 
in Bezug auf Verjährung und Aufkündigungen während der Sperrzeit nicht.
	        
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