Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Wenn Einlagen und Zinsen gesperrter Bücher nach Eintritt des Fälligkeitstermines nicht 
abgehoben werden, unterliegen die betreffenden Sparkassebücher von diesem Zeitpunkte an den Be— 
stimmungen dieser Ordnung in gleichem Umfange wie ungesperrte Einlagebücher. 
Die in § 11 geordneten Fristen laufen von dem erwähnten Fälligkeitstermine an. 
§ 17. 
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vermißter Einlagebücher richtet sich nach 
den einschlagenden Bestimmungen im § 59 f. des Landesgesetzes vom b. April 1899 zur Ausführung 
des Bürgerlichen Gesetzbuches (Regierungsblatt 1899 Seite 139f.). 
818. 
Aulage der Gelder. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht voraussichtlich zur Rück- 
zahlung gekündigter Beträge und Deckung des laufenden Verwaltungsaufwandes erforderlich sind, so 
vom Sparkassenvorstande verzinslich ausgeliehen, daß hierbei die gesetzlichen Bestimmungen für Aus- 
leihung von Mündelgeldern regelmäßig maßgebend sind. 
Auf Brandgut ohne gleichzeitige Einsetzung von Feldgrundstücken sollen auf das Land in 
der Regel nur kleinere Geldsummen bis höchstens 1500 / hypothekarisch ausgeliehen werden. 
Bei Ausleihung auf Häuser in hiesiger Stadt und in Dorfsulza, sowie in andern Städten 
des Großherzogthums finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
Gegen unterpfändliche Aushändigung von Werthpapieren dürfen Sparkassegelder nur inso- 
weit ausgeliehen werden, als solche Werthpapiere nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Anlegung 
von Mündelgeldern geeignet sind. 
Diejenigen Werthpapiere, welche hiernach als gesetzlich zulässig erklärt worden sind, dürfen 
nicht über die Hälfte ihres zur Zeit der Beleihung bestehenden Marktwerthes beliehen werden. 
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung 
über die erfolgte Prüfung von Seiten des Bürgermeisters vorgelegt worden ist. 
19. 
Gültigkeit von Bescheinigungen. 
Bescheinigungen über eingezahlte Zinsen auf ausgeliehene Kapitale und die Zurückzahlung 
solcher Kapitale selbst bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namensunterschrift des Kassirers, des Gegen- 
buchführers und eines Sparkassevorstandsmitgliedes, mindestens aber der Unterschriften von zwei der 
bezeichneten Personen. 
8 20. 
Geschäftsstunden der Sparkasse. 
Die Bestimmung der Geschäftsstunden bleibt dem Ermessen des Sparkassevorstandes überlassen. 
8 21. 
Geschäftsordnung. 
Insoweit über die Obliegenheiten und die Geschäftsführung des Sparkassevorstandes und 
der Sparkassebeamten nicht in dieser Sparkassenordnung Bestimmung getroffen worden ist, wird
	        
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