Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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C.: Für die Entscheidungen der Kommissare sollen die in Anlage C enthaltenen 
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tspunkte als Anhalt dienen. 
Das Ergebniß der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vorführungs- 
listen einzutragen und vom Vormusterungs-Kommissar zu bescheinigen; der Orts- 
vorsteher erhält eine Ausfertigung zurück. 
87. 
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung haben die Kommissare innerhalb 
des Zeitraumes von 72 Monaten in jedem Musterungsort ein Mal auch die 
Fahrzeuge zu prüfen (siehe § 24), die Anzahl der in den Bezirken vorhandenen 
kriegsbrauchbaren Fahrzeuge festzustellen und in den Vorführungslisten (An- 
lage A) zu vermerken. Ob die Fahrzeuge zu den Musterungsplätzen selbst zu 
gestellen sind oder auf einem besonderen Platze oder in den Gehäften besichtigt 
werden, vereinbaren die Kommissare mit den Bezirksdirektoren. 
88. 
Das Ergebniß der Musterung innerhalb der Vormusterungsbezirke stellen 
die Kommissare in einer Uebersicht nach dem Muster Anlage D zusammen,; diese 
sind durch die betreffenden Kavallerie-Brigadekommandeure dem Generalkommando 
zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt einzureichen. 
Den Bezirksdirektoren haben die Kommissare baldmöglichst nach beendeter 
Musterung Abschriften der Uebersichten — ortschaftsweise getrennt — zu über- 
senden, welche dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des 
Innern, vorzulegen sind. 
Zusammenstellungen für den Korpsbezirk wird das Generalkommando dem 
Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, übersenden. 
In denselben sind die seit Vorlage der letzten Nachweisung bezüglich der Pferde 
gemusterten Bezirke durch Unterstreichen der Bezirksnamen kenntlich zu machen. 
§ 9. 
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende 
Krankheiten, welche größeren Umfang annehmen) sind durch die Bezirksdirektoren 
den Kommissaren mitzutheilen, welche hiernach die von ihnen geführten Listen 
berichtigen und dem Generalkommando Meldung erstatten. 
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in besonders 
dringenden Fällen durch das Generalkommando nach Vereinbarung mit dem Groß- 
herzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, angeordnet werden.
	        
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