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musterungs-Kommissar maßgebend; einzelne nothwendig erscheinende Umbestim—
mungen bleiben jedoch dem militärischen Aushebungskommissar überlassen.
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen.
819.
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Aushebungsbezirk
festgesetzte Zahl und außerdem von jeder Klasse ein Zuschlag von 3 Prozent
als Reserve ausgewählt. Sind hierbei für die besseren Klassen nicht die
erforderlichen Pferde vorhanden, so ist der Ausfall durch die besten Pferde der
nächst niedrigeren Klasse zu decken.
9 Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Muster E, die
Feservepferde in ein besonderes National eingetragen und kommen sämmtlich
zur Abschätzung.
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indeß zunächst nicht abge-
nommen, sondern sind nur von den Besitzern bei Vermeidung der gesetzlich
angedrohten Strafe auf 3 Wochen, vom Tage der Aushebung an gerechnet,
zur Verfügung der Militärbehörde zu halten.
Kriegsbrauchbare Pferde, welche als überschießend nicht sogleich ausgehoben
werden, können auf Veranlassung des Militärkommissars zur nochmaligen Vor-
führung an einem späteren Tage bestimmt werden.
Nach Beendigung der Auswahl ist festzustellen, wieviele weitere kriegs-
brauchbare Pferde der einzelnen Klassen im Aushebungsbezirk noch vorhanden
sind. Das Ergebniß ist dem Generalkommando und dem Großherzoglichen
Staats-Ministerium, Departement des Innern, nach Schluß des Aushebungs-
geschäftes umgehend zu melden.
8 20.
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissar geleitet wird, ist
nur der Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen
und von der Preissteigerung in Folge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen.
Jeder Taxator giebt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe
an, welche in die betreffende Kolonne des Nationals K (§ 19) einzutragen ist.
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigen-
thümer sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben.
Dieser Durchschnitt bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme
zu zahlende Taxsumme.