141
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat dieser
sich der Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten
Stellvertreter ein.
§ 21.
Bei der Abnahme müssen die Pferde durch den bisherigen Besitzer
versehen sein mit:
Halfter,
Trense,
zwei mindestens 2 Meter langen Stricken und
gutem Hubfbeschlag.
Der Werth dieser Stücke ist in der Taxe mitenthalten.
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren
Beauftragte die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen.
Wenn die Besitzer den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen
nicht genügen, so werden die dadurch entstehenden Kosten bei Auszahlung der
Taxsumme in Abzug gebracht.
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veranlassen.
§ 22.
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere
für kriegsbrauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann hierauf
in Ausnahmefällen von der Aushebungskommission eingegangen werden, wenn
sofort an Ort und Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden.
8 23.
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den
Militärkommissar statt.
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeekorps unter der Mähne
an der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer Mähnen=
tafel versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der
Name des Verwaltungsbezirks angegeben ist.
8 24.
In denjenigen Verwaltungsbezirken, wo auf Anordnung des Großherzog—
lichen Staats-Ministeriums, Departement des Innern, Fahrzeuge und