Ministerial-Bekanntmachungen.
[2] J. In Ausführung des 8 88 des Gewerbegerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. September 1901, Reichs-Gesetzblatt S. 353, bestimmt
das unterzeichnete Staats-Ministerium unter Aufhebung der Ministerial-Bekannt-
machung vom 14. November 1890, Regierungs-Blatt S. 201, Folgendes:
Gemeindebehörde im Sinne des § 15 Abs. 2 des Gesetzes,
Polizeibehörde im Sinne der gleichen Bestimmung,
Ortspolizeibehörde im Sinne des § 78 des Gesetzes
ist der Gemeindevorstand.
Zur Wahrnehmung der in §7 Abs. 2 des Gesetzes den Ortsbehörden
und der in § 12 Abs. 2, 18 litt. à, 79 des Gesetzes der Gemeindevertretung
zugewiesenen Obliegenheiten ist der Gemeinderath, und, wo ein solcher nicht
besteht, die Gemeindeversammlung zuständig.
Als weitere Communalverbände im Sinne des Gesetzes gelten die Ver-
waltungsbezirke.
Unter der Bezeichnung: höhere Verwaltungsbehörde ist zu verstehen:
im Sinne der §§ 17 Abs. 2, 18, 22 und 79 der Bezirksdirektor;
im Sinne der §§ 17 Abs. 1, 21 Abs. 1 der Bezirksausschuß;
im Sinne des § 21 Abs. 3 das Großherzogliche Staats-Ministerium, Depar-
tement des Innern.
In Bezug auf die der:
„höheren Verwaltungsbehörde“
zugewiesene Genehmigung der Ortsstatuten (§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes)
bewendet es bei der durch das Gesetz vom o Art. IV Abfl. 3
festgesetzten Zuständigkeit des Großherzoglichen Staats-Ministeriums.
Landescentralbehörde ist in den Fällen der §§ 1 Abs. 5, 2, 7 Abf. 2, 80
des Gesetzes das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern,
und in dem Falle des § 82 des Gesetzes das Ministerial-Departement des
Innern gemeinschaftlich mit dem Departement der Finanzen.
Weimar, den 27. Dezember 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Nothe.