Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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87. 
Urkunden, welche von dem jedesmaligen Bürgermeister der Gemeinde Kaltennordheim, 
bezüglich dessen Stellvertreter, und von einem der vier anderen Vorstandsmitglieder unterzeichnet 
und welchen das Sparkassesiegel beigedruckt ist, sind als öffentliche Urkunden zu betrachten. 
In Betreff der Quittungsleistung über zurückgezahlte Aktiv-Kapitalien und Zinsen und der 
Einträge in den Schuldbüchern gelten die besonderen Bestimmungen in den 88 20, 26, 34. 
88. 
Der Sparkassevorstand hat im Allgemeinen die Sorge dafür, daß die Verwaltung den 
Statuten gemäß geführt werde. Er versammelt sich, so oft es die Umstände nöthig machen und 
faßt Beschlüsse durch Stimmenmehrheit (bei Stimmengleichheit entscheidet der Gemeindevorstand) 
über die laufenden Geschäfte, besorgt das Einnahme- und Ausleihungsgeschäft, beaufsichtigt das 
Rechnungswesen und autorisirt die erforderlichen Ausgaben. Er ist dagegen der Beaufsichtigung 
des Gemeinderathes unterworfen, dem es obliegt, von Zeit zu Zeit durch Anordnung von Revi- 
sionen von dem ordnungsmäßigen Gange des Geschäftes sich zu überzeugen. 
§9. 
Zu den Sitzungen des Sparkassevorstandes sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung sämmt- 
liche Mitglieder einzuladen. Gültige Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn wenigstens vier 
Vorstandsmitglieder zugegen sind. 
2. Von den Beamten und Rechnungswesen. 
8 10. 
Bei der Sparkasse ist ein juristischer Prokurator angestellt, welcher im Allgemeinen berufen 
ist, mit darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß die Verwaltung der Sparkasse den Statuten 
und Vorstandsbeschlüssen gemäß geführt wird, der ferner über die Führung der Rechtsstreite der 
Sparkasse sich gutachtlich zu äußern, vor Allem aber zu prüfen hat, ob die für die Sparkasse aus- 
gefertigten Pfandscheine und sonstigen Urkunden den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. 
l11. 
Das Kasse= und Rechnungswesen liegt unter Aufsicht des Vorstandes dem Kassirer ob, 
welcher auf unbestimmte Zeit von dem Gemeinderathe gewählt wird und vor Antritt seines Amtes 
eine angemessene Sicherheit zu bestellen hat. 
812. 
Der Kassirer hat am Schlusse eines jeden Monats dem Sparkassevorstande eine Uebersicht 
über Einnahme und Ausgabe der Kasse vorzulegen, und wird der Stand der Sparkasse alljährlich 
zur geeigneten Kenntniß des Publikums gebracht. 
8 13. 
Zur Ueberwachung und Prüfung der Geschäfte des Rechnungsführers wird ein Gegenbuch— 
führer bestellt, welchen der Gemeinderath wählt. 
814. 
Ein Beamter der Sparkasse kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes derselben sein. 
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