Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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8 15. 
Die Pflichten des Vorstandes, namentlich die Geschäftsvertheilung unter die einzelnen Mit— 
glieder und Beamten sind durch besondere Geschäftsordnung geregelt. 
Die Beamten werden auf treue und gewissenhafte Befolgung der Dienstordnung durch das 
Gericht besonders verpflichtet. 
8 16. 
Der Diener der Sparkasse wird vom Vorsitzenden des Vorstandes in Pflicht genommen. 
§ 17. 
Ueber die den Vorstandsmitgliedern und Beamten für ihre Mühewaltung zu gewährende 
Vergütung beschließt der Gemeinderath. 
IV. Von den Einlagen. 
8 18. 
Die niedrigste Einlage bei der Sparkasse beträgt eine Reichsmark. Ueber die Einlagen 
werden den Einlegern Schuldbücher ausgestellt, welche mit dem Stempel der Sparkasse zu ver- 
sehen und von einem Vorstandsmitglied, dem Kassirer und dem Gegenbuchführer zu unterschreiben 
sind. Diese Schuldbücher lauten auf bestimmte Namen. 
Den Schuldbüchern sind gegenwärtige Statuten im Auszuge beizufügen. 
Bei der ersten Einlage sind für das Buch 15 F zu entrichten, ausgenommen im Falle des 
§ 18 letzter Absatz, wo eine solche Entschädigung nicht beansprucht wird. 
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung 
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormund- 
schaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung vom Vor- 
mund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vorschriften: 
1. Die Schuldbücher sind sowohl auf dem Umschlage wie auf den sämmtlichen Blättern durch 
nachstehenden Vermerk: · 
„Zur Erhebung des Geldes bedarf es der Genehmigung des Gegenvor— 
mundes oder des Vormundschaftsgerichtes“ 
augenfällig kenntlich zu machen. 
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der 
Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse ertheilt, 
oder die von ihm ertheilte Genehmigung durch eine gerichtliche oder notariell beglaubigte 
Urkunde nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts urkund- 
lich nachgewiesen wird. 
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so hat 
er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft beizu- 
bringen. Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder theilweise 
stehen zu lassen, so ist das Mündel-Sparkassebuch der Sparkasse zurückzugeben und das Konto auf 
ein gewöhnliches Sparkassebuch zu übertragen.
	        
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