Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Band und Blatt des Buches, in dem die Einlage gebucht ist, und der Betrag des nach Ablauf der 
Kündigungsfrist zu zahlenden Betrages an Hauptgeld und Zinsen anzugeben. 
Nach Ablauf der Kündigungsfrist, welche im Falle der öffentlichen Bekanntmachung mit dem 
Erscheinen des ersten Abdruckes derselben in der „Weimarischen Zeitung“ beginnt, hört die Ver— 
zinsung der gekündigten Einlagen auf und ist die Sparkasse befugt, Kapital und Zinsen bei dem 
Großherzogl. Amtsgerichte Kaltennordheim zu hinterlegen. 
8290. 
Wenn auf ein Schuldbuch dreißig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse 
eingezahlt, noch die Einlage ganz oder theilweise zurückgefordert wird, noch Zinsen davon erhoben, 
noch die Zinsen im Schuldbuche zugeschrieben werden, so hat der Vorstand eine öffentliche Aufforde- 
rung in der „Weimarischen Zeitung“ oder dem etwa künftig an deren Stelle tretenden amtlichen 
Nachrichtsblatt an den Inhaber des Schuldbuches zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Ein— 
lagen nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach dem Ablaufe dieser Frist fällt die Einlage nebst Zinsen der Sparkasse anheim und der 
Inhaber des Schuldbuches sowie etwaige sonstige Berechtigte verlieren ihre Ansprüche an dem 
Schuldbuche. 
Werden aber vor Ablauf der Frist Ansprüche angemeldet, so werden vor Auszahlung der 
Einlage und der Zinsen die Kosten der Bekanntmachung in dem vorgelegten Schuldbuche abge— 
schrieben. 
V. Gesperrte Schuldbücher. 
8 30. 
In den Fällen, in welchen für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß eine Aus- 
zahlung nicht vor dem Ablaufe eines bestimmten Zeitraums oder vor dem Eintritt einer bestimmten 
Thatsache, z. B. nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen Gunsten die 
Einlage gemacht wird) erfolgen soll, werden „gesperrte Schuldbücher" ausgegeben, welche 
sowohl auf dem Umschlage, wie auf dem ersten Blatte als solche augenfällig kenntlich gemacht werden. 
Auf gesperrte Schuldbücher werden Auszahlungen an Kapital und Zinsen nicht eher geleistet, 
als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen oder die bestimmte Thatsache eingetreten bezw. der 
Eintritt dieser Thatsachen uumöglich geworden ist. 
Sollten die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dies aus- 
drücklich vorbehalten werden. 
Ist die Einlage bei einer Frau bis zur Verheirathung oder bei einem Manne bis zum 
Eintritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann, wenn die Frau, ohne 
zu heirathen, das vierzigste, der Mann, ohne in das aktive Heer oder in die aktive Marine ein- 
getreten zu sein, das fünfundzwanzigste Lebensjahr erreicht. 
Der Zeitpunkt, mit welchem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des Schuld- 
buches genau zu vermerken. 
Nach Eintritt dieses Zeitpunktes kann auf Antrag desjenigen, auf dessen Namen das Schuld- 
buch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden.
	        
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