Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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und Sitz des Vereins 2c. — ausgestelltes, vollzogenes und abgestempeltes Sparkassebuch, welchem 
die Bestimmungen dieses Statuts auszugsweise beigedruckt sind. Die Sparkassebücher erhalten 
fortlaufende Nummern des betreffenden Hauptbuches. Für jedes Sparkassebuch sind 10 Pfennige 
zu entrichten. 
Einlagebescheinigungen, bei denen eine der in diesem Statut vorgesehenen Unterschriften 
fehlt, sind für die Sparkasse sowie für die Garantiegemeinden nicht verpflichtend. 
XIV. Sparkassebücher für Mündelgelder. 
8 20. 
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung 
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vor- 
mundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung vom 
Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vorschriften: 
1. die Sparkassebücher sind auf allen Seiten durch Aufdruck als „Sparkassebücher über Mündel- 
gelder“ augenfällig kenntlich zu machen. 
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der 
Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse ertheilt, 
oder die von ihm ertheilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte 
Urkunde nachgewiesen, oder wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts urkundlich 
beigebracht wird. Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben 
verfügen, so hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der 
Vormundschaft beizubringen. Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Spar- 
kasse ganz oder theilweis stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassebuch der Sparkasse 
zurückzugeben und das Konto auf ein gewöhnliches Sparkassebuch zu übertragen. 
Der Vermerk des Vormundschaftsgerichts im Sparkassebuch, daß der Sperrvermerk 
ganz oder hinsichtlich einer bestimmt angegebenen Summe als aufgehoben gelten soll, ersetzt 
die vorstehend verlangte Genehmigung oder Bescheinigung des Vormundschaftgerichts. 
XV. Verzinsung der Einlagen. 
§ 21. 
Die Sparkasse verzinst jede Einlage, jedoch nur je die vollen Mark. 
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird von dem Ver- 
waltungsausschuß bestimmt. 
Fällige Zinsbeträge sind auf 5 bezl. 10 F abzurunden. 
Für Einlagen über 1000 4 kann der Verwaltungsausschuß den Zinsfuß besonders festsetzen. 
Eine besondere Aenderung in dem Zinsfuße ist drei Monate vor deren Eintritt in dem 
hiesigen amtlichen Nachrichtsblatte bekannt zu machen. 
Die Zinsen werden nur für volle Monate berechnet, so daß diejenigen Beträge, welche im 
Laufe eines Monats eingezahlt sind, nur vom ersten Tage des folgenden Monats an, diejenigen
	        
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