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Betreffs Einführung der einheitlichen Rechtschreibung in den Schulen
bleibt weitere Verfügung vorbehalten.
Weimar, den 23. Dezember 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
RNothe.
[113) II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf
Grund der in § 1807 Ziffer 5 des Bürgerlichen Gesetz-Buchs ertheilten Er-
mächtigung die am 1. Oktober d. J. nen errichtete Sparkasse in Kaltennordheim
als zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden ist.
Weimar, den 27. Dezember 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz. Departement des Innern.
Nothe. v. Wurmb.
(114) III. Auf Grund der Bestimmung in § 1 der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 13. November 1875, die Prüfung der Apothekergehülfen betreffend,
wird hierdurch bekannt gemacht, daß für die Kommission zur Prüfung der
Apothekergehülfen auf die drei Jahre vom 1. Januar 1903 bis zum 1. Jannar
1906 ernannt worden sind:
zum Vorsitzenden
der Referent für Medizinalangelegenheiten in dem unterzeichneten Staats-
Ministerium, Medizinalrath Professor Ior. Gumprecht hier,
zu Mitgliedern
der Hofapotheker Dr. Julius Hoffmann hier und
der Apotheker Privatdozent Dr. Herrmann Matthes zu Jena,
zum stellvertretenden Mitgliede
der Apotheker I)#r. Eduard Stütz zu Jena.
Weimar, den 20. Dezember 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.