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Die Zusammenstellungen sind alljährlich bis zum 1. März dem unter—
zeichneten Ministerialdepartement einzureichen.
5. Die Todesursachen der im laufenden Jahre bei den Standesbeamten bereits
angezeigten Todesfälle sind thunlichst nachzutragen, soweit dies aber nicht
möglich sein sollte, als „nicht angegeben“ zu führen.
6. Im Uebrigen sind die Bestimmungen der Unterweisung (Anlage III) zu
beachten.
Weimar, den 21. Januar 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.