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Absender nur dann zu, wenn er das Duplikat oder den Aufnahmeschein vorweist.
Hat in diesem Falle die Eisenbahn die Anweisungen des Absenders befolgt, ohne
die Vorzeigung zu verlangen, so ist sie für den daraus entstehenden Schaden dem
Empfänger, welchem der Absender die Urkunde übergeben hat, haftbar.
(s) Derartige Verfügungen des Absenders ist die Eisenbahn zu beachten
nur verpflichtet, wenn sie ihr durch Vermittelung der Versandstation zugekommen
sind.
(4) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, auch wenn er das Frachtbrief-Duplikat
oder den Aufnahmeschein besitzt, sobald nach Ankunft des Gutes
am Bestimmungsorte der Frachtbrief dem Empfänger übergeben oder die von
dem letzteren nach Maßgabe des F§. 66 erhobene Klage der Eisenbahn zugestellt
worden ist. Ist dies geschehen, so hat die Eisenbahn nur die Anweisungen des
bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben für das Gut
haftbar wird.
(5) Die Eisenbahn darf die Ausführung der im Absatz 1 vorgesehenen Anweisungen
nur dann verweigern oder verzögern, oder solche Anweisungen in veränderter
Weise ausführen, wenn durch de Befolgung derselben der regelmäßige
Transportverkehr gestört würde.
(6) Die im ersten Absatz dieses Paragraphen vorgesehenen Verfügungen
müssen mittelst schriftlicher und vom Absender unterzeichneter Erklärung nach dem
Formular Anlage F erfolgen. Die Erklärung ist im Falle der Ausstellung
SLeines Frachtbrief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins auf der betref-„
fenden Urkunde zu wiederholen, welche gleichzeitig der Eisenbahn vorzulegen und
von dieser dem Absender zurückzugeben ist.
() Jede in anderer Form gegebene Verfügung des Absenders ist nichtig.
(3) Die Eisenbahn kann den Ersatz der Kosten verlangen, welche durch die
Ausführung der im Absatz 1 vorgesehenen Verfügungen entstanden sind, insoweit
diese Verfügungen nicht durch ihr eigenes Verschulden veranlaßt worden sind.
Diese Kosten (Reugeld) sind im Tarife ein= für allemal festuseten.
(e) Anweisungen des Absenders wegen nachträglicher Auflage, Erhöhung,
Minderung oder Zurückziehung der Nachnahme sowie wegen nachträglicher Frankirung
können nach dem Ermessen der Eisenbahn unter der Bedingung zugelassen
werden, daß die Verfügung auf dem etwa ausgestellten Frachtbrief-Duplikat
(Aufnahmeschein) vermerkt wird.
S. 65.
Transporthindernisse.
Wird der Antritt oder die Fortsetzung des Eisenbahntransportes durch
höhere Gewalt oder Zufall verhindert, so hat — abgesehen von dem Falle des
Absatzes 3 dieses Paragraphen — die Eisenbahn den Absender um anderweitige
Verfügung über das Gut anzugehen.
(2) Der Absender kann vom Vertrage zurücktreten, muß aber die Eisenbahn,
sofern derselben kein Verschulden zur Last fällt, für die Kosten der Vor-