Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Absender  nur  dann  zu,  wenn  er  das  Duplikat  oder  den  Aufnahmeschein  vorweist.
Hat  in  diesem  Falle  die  Eisenbahn  die  Anweisungen  des  Absenders  befolgt,  ohne
die  Vorzeigung  zu  verlangen,  so  ist  sie  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  dem
Empfänger,  welchem  der  Absender  die  Urkunde  übergeben  hat,  haftbar.

(s)  Derartige  Verfügungen  des  Absenders  ist  die  Eisenbahn  zu  beachten
nur  verpflichtet,  wenn  sie  ihr  durch  Vermittelung  der  Versandstation  zugekommen
  sind.

(4)  Das  Verfügungsrecht  des  Absenders  erlischt,  auch  wenn  er  das  Frachtbrief-Duplikat
  oder  den  Aufnahmeschein  besitzt,  sobald  nach  Ankunft  des  Gutes
am  Bestimmungsorte  der  Frachtbrief  dem  Empfänger  übergeben  oder  die  von
dem  letzteren  nach  Maßgabe  des  F§.  66  erhobene  Klage  der  Eisenbahn  zugestellt
worden  ist.  Ist  dies  geschehen,  so  hat  die  Eisenbahn  nur  die  Anweisungen  des
bezeichneten  Empfängers  zu  beachten,  widrigenfalls  sie  demselben  für  das  Gut
haftbar  wird.

(5)  Die  Eisenbahn  darf  die  Ausführung  der  im  Absatz  1  vorgesehenen  Anweisungen
  nur  dann  verweigern  oder  verzögern,  oder  solche  Anweisungen  in  veränderter
  Weise  ausführen,  wenn  durch  de  Befolgung  derselben  der  regelmäßige
Transportverkehr  gestört  würde.

(6)  Die  im  ersten  Absatz  dieses  Paragraphen  vorgesehenen  Verfügungen
müssen  mittelst  schriftlicher  und  vom  Absender  unterzeichneter  Erklärung  nach  dem
Formular  Anlage  F  erfolgen.  Die  Erklärung  ist  im  Falle  der  Ausstellung

SLeines  Frachtbrief-Duplikats  oder  eines  Aufnahmescheins  auf  der  betref-„
  fenden  Urkunde  zu  wiederholen,  welche  gleichzeitig  der  Eisenbahn  vorzulegen  und
von  dieser  dem  Absender  zurückzugeben  ist.

()  Jede  in  anderer  Form  gegebene  Verfügung  des  Absenders  ist  nichtig.

(3)  Die  Eisenbahn  kann  den  Ersatz  der  Kosten  verlangen,  welche  durch  die
Ausführung  der  im  Absatz  1  vorgesehenen  Verfügungen  entstanden  sind,  insoweit
diese  Verfügungen  nicht  durch  ihr  eigenes  Verschulden  veranlaßt  worden  sind.
Diese  Kosten  (Reugeld)  sind  im  Tarife  ein=  für  allemal  festuseten.

(e)  Anweisungen  des  Absenders  wegen  nachträglicher  Auflage,  Erhöhung,
Minderung  oder  Zurückziehung  der  Nachnahme  sowie  wegen  nachträglicher  Frankirung
  können  nach  dem  Ermessen  der  Eisenbahn  unter  der  Bedingung  zugelassen
werden,  daß  die  Verfügung  auf  dem  etwa  ausgestellten  Frachtbrief-Duplikat
(Aufnahmeschein)  vermerkt  wird.

S.  65.
Transporthindernisse.

Wird  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  des  Eisenbahntransportes  durch
höhere  Gewalt  oder  Zufall  verhindert,  so  hat  —  abgesehen  von  dem  Falle  des
Absatzes  3  dieses  Paragraphen  —  die  Eisenbahn  den  Absender  um  anderweitige
Verfügung  über  das  Gut  anzugehen.

(2)  Der  Absender  kann  vom  Vertrage  zurücktreten,  muß  aber  die  Eisenbahn,
  sofern  derselben  kein  Verschulden  zur  Last  fällt,  für  die  Kosten  der  Vor-