Full text : Fürst Bülows Reden. 1. Band 1897-1903. (1)

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zu.  Sinkt  solchergestalt  die  Zahl  der  Stimmen  unter  die  Hälfte  der  nach  der
Stimmliste  in  der  Gemeinde  überhaupt  abzugebenden  Stimmen  herab,  so  entscheidet
  der  Bezirks-Ausschuß.

Die  Bestimmungen  im  §.  17  alin.  2  des  Gesetzes  vom  28.  April  1869
werden  durch  vorstehende  Vorschriften  nicht  berührt.

Art.  113.

Die  Sitzungen  des  Gemeinderathes  sind  öffentlich,  wenn  derselbe  nicht  beschließt,
  ans  besonderen  Gründen  eine  Ausnahme  eintreten  zu  lassen.

Der  Antrag  auf  geheime  Sitzung  kann  vom  Gemeindevorstande  oder  von
einem  Dritttheile  der  anwesenden  Mitglieder  des  Gemeinderathes  gestellt  werden;
die  Berathung  und  Beschlußfassung  hierüber  muß  in  geheimer  Sitzung  erfolgen.

Die  Sitzungen  sind  in  geeigneter  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringen;  auch  ist  vor  dem  Sitzungslokal  oder  in  demselben  in  der  Regel  das
Verzeichniß  der  zur  Berathung  vorliegenden  Gegenstände  wenigstens  einen  Tag
vor  der  Sitzung  anzuschlagen.

Art.  114.

Der  Vorsitzende  vertheilt  die  Geschäfte.  Er  leitet  die  Verhandlungen,
eröffnet  und  schließt  die  Sitzungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  der  Versammlung.
  Er  hat  das  Recht,  jede  Person  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen
zu  lassen,  welche  öffentlich  Zeichen  des  Beifalls  oder  des  Mißfallens  giebt,
oder  sonstige  Unruhe  verursacht.

Art.  115.

Die  Beschlüsse  des  Gemeinderathes  und  die  Namen  der  dabei  auwesend
gewesenen  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.  Die  Protokolle
müssen  nach  vorheriger  Vorlesung  und  Genehmigung  vor  dem  Schlusse  der
Sitzung  mindestens  vom  Vorsitzenden  und  Schriftführer  unterzeichnet  werden.
Die  Protokollführung  wird  von  einem  durch  den  Gemeinderath  gewählten
Schriftführer  besorgt.  Beschlüsse,  welche  eine  Thätigkeit  des  Gemeinbevorstandes
  zur  Folge  haben  müssen,  sind  diesem  alsbald  mitzutheilen.

Art.  116.

Dem  Gemeinderathe  bleibt  überlassen,  die  näheren  Bestimmungen  des
Geschäftsganges  in  einer  besonderen  Geschäftsordnung  zu  ertheilen.

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