20
[(11) III. In Gemäßheit des § 19 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873
über die Kriegsleistungen (Reichs-Gesetzblatt Seite 129) werden die Durch-
schnittspreise, nach welchen in der Zeit vom 1. April 1902 bis zum 1. April
1903 im Falle einer Mobilmachung die Vergütung etwaiger Landlieferungen
für die Kriegsmagazine zu erfolgen hat, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß
gebracht:
Haupt Zugehör Festgestellte Vergütungssätze für 1 Doppelzentner.
aupt- ugehörige — . — —
» - Weizen- Roggen- *
Marktort. Lieferungsverbände. Weizen mehl Roggen aul- Hafer Heu Stroh
41— J-—LL
—eW—TALENAENN&
Weimar. . . . u. II. Verw.-Bez.544% —-5081 421.
Eisenach. . . III. u. IV. „ 15 64% %
Reustadt u(0.. „ 154818 8994 34%A
Weimar, den 22. Januar 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
(12) IV. Nachdem das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium in Sondershausen
sich bereit erklärt hat, die im Großherzogthum ausgestellten Radfahrkarten im
Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen anzuerkennen, wird hierdurch bestimmt,
daß die von den Behörden des genannten Fürstenthums ausgestellten Radfahr=
karten für das Großherzogthum als ausreichende Legitimation nach § 12 der
Verordnung vom 9. Oktober 1896 — Reg.-Bl. S. 206 — anzuerkennen sind.
Weimar, den 23. Januar 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern,
Für den Departements-Chef:
Krause.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.