Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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[(11) III. In Gemäßheit des § 19 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873 
über die Kriegsleistungen (Reichs-Gesetzblatt Seite 129) werden die Durch- 
schnittspreise, nach welchen in der Zeit vom 1. April 1902 bis zum 1. April 
1903 im Falle einer Mobilmachung die Vergütung etwaiger Landlieferungen 
für die Kriegsmagazine zu erfolgen hat, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht: 
  
  
  
Haupt Zugehör Festgestellte Vergütungssätze für 1 Doppelzentner. 
aupt- ugehörige — . — — 
» - Weizen- Roggen- * 
Marktort. Lieferungsverbände. Weizen mehl Roggen aul- Hafer Heu Stroh 
41— J-—LL 
—eW—TALENAENN& 
  
  
  
  
  
  
Weimar. . . . u. II. Verw.-Bez.544% —-5081 421. 
Eisenach. . . III. u. IV. „ 15 64% % 
Reustadt u(0.. „ 154818 8994 34%A 
  
  
  
  
  
  
  
Weimar, den 22. Januar 1902. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(12) IV. Nachdem das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium in Sondershausen 
sich bereit erklärt hat, die im Großherzogthum ausgestellten Radfahrkarten im 
Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen anzuerkennen, wird hierdurch bestimmt, 
daß die von den Behörden des genannten Fürstenthums ausgestellten Radfahr= 
karten für das Großherzogthum als ausreichende Legitimation nach § 12 der 
Verordnung vom 9. Oktober 1896 — Reg.-Bl. S. 206 — anzuerkennen sind. 
Weimar, den 23. Januar 1902. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern, 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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