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17. An Verpflegungsgeld ist in
der Großberzoglichen Landes- —
Heilanstalt und psychiatrischen Klinik
für jeden Tag zu zahlen:
. Für Kranke
ohne Unterschied des Alters.
—Zu Tarifsatz 1 4:
Für Kranke, auf welche keiner der nachfolgenden
ermäßigten Tarifsätze (5—8) anwendbar ist.
Zu Tarifsatz 4 werden Kranke nur in beschränkter
Anzahl und vorzugsweise dann aufgenommen,
wenn sie ein klinisches Interesse bieten.
Zu Tarifsatz 5—3:
Für Kranke, wenn sie selbst oder wenn die auf
Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht für
sie zahlenden Personen Staatsangehörige des
Großherzogthums und in demselben zur Staats-
steuer herangezogen sind.
Zu dem Tarifsatz 8 werden Kranke nur in be-
schränkter Anzahl und vorzugsweise solche auf-
genommen, für welche die Großherzogliche
Staatskasse oder Gemeinden im Großherzog-
thum oder in dem Großherzogthum errichtete
Krankenkassen zahlungspflichtig sind.
B. Für Warte- und Pflegepersonal.
Zu Tarifsat 9, 10;
für mitgebrachtes oder besonders angenommenes
Personal:
für die Person bei Verpflegung am ersten Tisch.
„ zweiten
II # I# 7) L u
Zu Tarifsatz 11:
für besondere Wartung durch das Anstaltspersonal.
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1n I II III
Verwislegung. Verpflegung Verpflegung
Tarif-.h um ersten Tisch. Ham am
sab. Zimmer) Zimmer zweiten Tisch)ritten Tisch.
für einen''nit 2 oder Unterbringung
Kranken 8 Kranken. in den
allein. betten.)allgemeinen Krankenräumen.
— — 7. 13. *7- E 4. 4
1 6 50
2 5 500
3 3 60
4 2 —
5 5 50
6 4 50
7 2 60
8 50
9 2 —
10 1 25
11 2 50 bis 2— 2
Weimar, den 28. Februar 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.