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8 4.
Die Kammern führen ein Dienstsiegel mit der Inschrift: Gemeinschaftliche
Sachverständigen-Kammer für Werke der Literatur (Tonkunst) in Weimar.
85.
Die Reisekosten der Mitglieder werden aus den zu erhebenden Gebühren
bestritten.
Soweit nach Bestreitung der Reisekosten und sonstigen sachlichen Aus—
lagen ein Ueberschuß der Gebühren vorhanden ist, beschließt die Kammer über
dessen Verwendung.
Die vorstehende Vereinbarung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 3. März 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Nothe.
/(24) II. Nach Maßgabe der §§ 1 und 2 der inhaltlich der Ministerial-
Bekanntmachung vom 3. März 1902 abgeschlossenen Vereinbarung sind als
Vorsitzende und deren Stellvertreter sowie als Mitglieder und deren Stell-
vertreter der zu bildenden Sachverständigen -Kammern nachgenannte Personen
und zwar:
A. Der Sachverständigen-Kammer für Werke der Literatur:
Ministerialdirektor, Geheimer Staatsrath Dr. Karl Kuhn in Weimar
als Vorsitzender,
Geheimer Hofrath Dr. Karl Ruland, Direktor des Museums und des
Goethe-National-Museums in Weimar
als stellvertretender Vorsitzender,
Oberbaurath Ernst Kriesche in Weimar,
Oberbibliothekar, Geheimer Hofrath Paul von Bojanowski in Weimar,
Geheimer Hofrath, Professor Dr. Bernhard Suphan, Direktor des
Goethe= und Schiller-Archivs in Weimar,