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32 Nachtrag zum sechsten Abschnitt des Gesetzes über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken
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vom 6. Mai 1839. Vom 19. März 1902.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 20.
verordnen zum sechsten Abschnitt des Gesetzes über das Recht an Faustpfändern
und Hypotheken vom 6. Mai 1839, mit Zustimmung des getreuen Landtags,
was folgt:
81.
Soweit Hypotheken, die vor dem 1. Januar 1845 bestellt worden sind,
oder Rechte an solchen oder Eigenthumsrechte, Nutzungsrechte oder Rechte wegen
Lehens- oder Fideikommißverbandes, welche aus der Zeit vor dem 1. Januar
1845 herrühren, aus den alten Unterpfandsbüchern (Konsensbüchern, Konsens—
protokollen) oder den alten Handelsbüchern oder Handelsprotokollen noch nicht
in die Hypothekenbücher übertragen sind, findet behufs dieser Uebertragung ein
öffentlicher Aufruf statt.
§ 2.
Durch den Aufruf werden alle diejenigen, welchen
1. eine vor dem 1. Januar 1845 bestellte, in das Hypothekenbuch noch
nicht übertragene Hypothek oder ein in das Hypothekenbuch noch nicht
übertragenes Recht an einer solchen Hypothek
oder
2. ein aus der Zeit vor dem 1. Januar 1845 herrührendes, in das
Hypothekenbuch noch nicht übertragenes Eigenthumsrecht, Nutzungsrecht
oder Recht wegen Lehens= oder Fideikommißverbandes (§8§ 135 bis 137,
368 des Gesetzes vom 6. Mai 1839)