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Fleisches am geschlachteten Tiere sicher zu stellen. Zu diesem Zwecke kann
beispielsweise angeordnet werden, daß das Tier nur in bestimmten Räumlich-
keiten oder nur in Gegenwart des Beschauers geschlachtet werden darf.
§ 19.
Von der Versagung der Schlachterlaubnis (§9 B. B. A.) hat der Beschauer
unverzüglich die Ortspolizei zu benachrichtigen. Die gleiche Benachrichtigung
ist erforderlich bei einem vorläufigen Verbote der Schlachtung im Falle des
§ 11 Abs. 2 B. B. A., sofern der Besitzer nicht auf die Verwendung des
Schlachttieres als Nahrungsmittel für Menschen verzichtet (§ 12 B. B. A.)
und bei Genehmigung der Schlachtung im Falle des § 11 Abs. 3 B. B. A.
Die in § 11 Abs. 2 und 3 und § 21 Abs. 3 B. B. A. vorgeschriebenen
Mitteilungen des Ergebnisses der Schlachtviehbeschan und der Fleischbeschanu
an den tierärztlichen Beschauer haben auf dem schnellsten Wege zu erfolgen.
Zugleich mit dem Tierarzt ist auch die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen.
Erfolgt die Benachrichtigung schriftlich, so ist sowohl an den Tierarzt als an
2. „die Ortspolizeibehörde das Formular Anlage 2 zu beuntzen.
§ 20.
Die Ortspolizeibehörde hat in den Fällen des § 11 Abs. 2 und 3 sowie
des § 21 Abs. 3 B. B. A. darauf zu achten, daß die Zuziehung des zu-
ständigen tierärztlichen Beschauers erfolgt.
§ 21.
Die nach § 17 Abs. 2 B. B. A. für öffentliche Schlachthäuser zugelassenen
Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde gestattet werden.
Verfahren nach der Untersuchung. Behandlung und Keunzeichnung
des Fleisches.
§ 22.
Der Beschauer hat bei der nach § 41 Abs. 1 B. B. A. der Ortspolizei-
behörde zu erstattenden Anzeige von der Beschlagnahme beanstandeten Fleisches
außer der Mitteilung des Beanstandungsgrundes auch Vorschläge über die
zweckmäßigste Art der weiteren Behandlung dieses Fleisches im Rahmen der
gesetzlichen und der Ausführungsbestimmungen zu machen. Die Ortspolizei-