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Im übrigen ist eine derartige Verwendung z. B. als Futter für Hunde,
Schweine, Geflügel usw. oder zu technischen Zwecken, wie zur Herstellung von
Schmierfetten, Seife, Lichten, Leim, Fleisch= und Knochenpulver und dergl., nur
zulässig, wenn die Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß im Wege
der fabrikationsmäßigen Behandlung durch geeignete Kontrollmaßregeln oder
durch die in § 45 Abs. 2 B. B. A. bezeichnete, vor dem Vergraben anzuwendende
Behandlung sichergestellt, oder wenn das Fleisch, sofern es als Tierfutter ver-
wendet werden soll, durch Einspritzung auffälliger, von der Fleischfarbe ab-
weichender Farbstoffe vollständig gefärbt worden ist. In allen Fällen dieses
Absatzes ist ferner das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und auf der
Oberfläche sowice auf den Schnittflächen möglichst dicht mit dem dreieckigen
Stempel für untangliches Fleisch zu stempeln. Die Stempelung und die
sonstige Behandlung zur Unbrauchbarmachung können unterbleiben, wenn die
anderweite Verwendung unter polizeilicher Aufsicht erfolgt.
II. Trichinenschan.
Allgemeines.
8 28.
Auf die Bildung von Trichinenschaubezirken, die Bestellung von Trichinen—
schauern, die Anmeldung zur Trichinenschau, die allgemeinen Pflichten der
Trichinenschauer, die Obliegenheiten der Ortspolizeibehörden und die Zu-
ständigkeit der Behörden bei der Trichinenschau finden die entsprechenden gesetz-
lichen und Ausführungsvorschriften für die Fleischbeschau mit nachstehenden
Maßgaben siungemäße Anwendung.
§ 29.
Zur Vornahme der Untersuchung auf Trichinen werden mit den Fleisch-
beschaubezirken zusammenfallende Trichinenschaubezirke gebildet. Für jeden
Trichinenschaubezirk werden in Gemeinden mit Schlachthauszwang von den
Gemeindevorständen, im übrigen von den Bezirksdirektoren Trichinenschauer in
der erforderlichen Zahl bestellt.
Die zur Zeit autorisierten Trichinenschauer sind als solche zunächst nur
bis zum 1. Oktober 1903 und darüber hinaus erst dann zu bestellen, wenn
sie die vorgeschriebene Nachprüfung (8§9 B. B. E. und § 34 dieser Verord-
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