Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Im übrigen ist eine derartige Verwendung z. B. als Futter für Hunde, 
Schweine, Geflügel usw. oder zu technischen Zwecken, wie zur Herstellung von 
Schmierfetten, Seife, Lichten, Leim, Fleisch= und Knochenpulver und dergl., nur 
zulässig, wenn die Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß im Wege 
der fabrikationsmäßigen Behandlung durch geeignete Kontrollmaßregeln oder 
durch die in § 45 Abs. 2 B. B. A. bezeichnete, vor dem Vergraben anzuwendende 
Behandlung sichergestellt, oder wenn das Fleisch, sofern es als Tierfutter ver- 
wendet werden soll, durch Einspritzung auffälliger, von der Fleischfarbe ab- 
weichender Farbstoffe vollständig gefärbt worden ist. In allen Fällen dieses 
Absatzes ist ferner das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und auf der 
Oberfläche sowice auf den Schnittflächen möglichst dicht mit dem dreieckigen 
Stempel für untangliches Fleisch zu stempeln. Die Stempelung und die 
sonstige Behandlung zur Unbrauchbarmachung können unterbleiben, wenn die 
anderweite Verwendung unter polizeilicher Aufsicht erfolgt. 
II. Trichinenschan. 
Allgemeines. 
8 28. 
Auf die Bildung von Trichinenschaubezirken, die Bestellung von Trichinen— 
schauern, die Anmeldung zur Trichinenschau, die allgemeinen Pflichten der 
Trichinenschauer, die Obliegenheiten der Ortspolizeibehörden und die Zu- 
ständigkeit der Behörden bei der Trichinenschau finden die entsprechenden gesetz- 
lichen und Ausführungsvorschriften für die Fleischbeschau mit nachstehenden 
Maßgaben siungemäße Anwendung. 
§ 29. 
Zur Vornahme der Untersuchung auf Trichinen werden mit den Fleisch- 
beschaubezirken zusammenfallende Trichinenschaubezirke gebildet. Für jeden 
Trichinenschaubezirk werden in Gemeinden mit Schlachthauszwang von den 
Gemeindevorständen, im übrigen von den Bezirksdirektoren Trichinenschauer in 
der erforderlichen Zahl bestellt. 
Die zur Zeit autorisierten Trichinenschauer sind als solche zunächst nur 
bis zum 1. Oktober 1903 und darüber hinaus erst dann zu bestellen, wenn 
sie die vorgeschriebene Nachprüfung (8§9 B. B. E. und § 34 dieser Verord- 
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