Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

8 43. 
Schweine, bei deren Beschau durch die mikroskopische Untersuchung von 
mindestens je 6 aus dem Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen), dem Rippenteile des 
Zwerchfelles, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln zu untersuchenden 
Präparaten, in nicht mehr als 8 Präparaten Trichinen festgestellt werden, gelten 
als schwach trichinös. Die ganzen Tierkörper von solchen Schweinen sind als 
bedingt tauglich anzusehen. 
Die Brauchbarmachung solchen Fleisches zum Genusse für Menschen hat 
durch Kochen oder Dämpfen zu geschehen. Bei Fett ist Ausschmelzen gestattet. 
Die Vorschriften des § 39 B. B. A. sind hierbei mit der Maßgabe zu be- 
achten, daß beim Kochen das Fleisch in Stücke von nicht über 10 cm Dicke 
mindestens 2⅛ Stunden von kochendem Wasser bedeckt gehalten werden muß. 
Finden sich in 9 oder mehr Präparaten Trichinen, so ist das Fleisch als un- 
tanglich im Sinne des § 34 B. B. A. zu erachten und demgemäß zu behandeln. 
§ 44. 
Werden die untersuchten Fleischproben frei von Trichinen gefunden, so 
hat der Trichinenbeschauer darüber eine Bescheinigung nach dem Muster der 
Anlage 5 auszustellen. W% 
Bei Schweinen, die der allgemeinen Fleischbeschan unterliegen, kann e 2 
Ausstellung dieser Bescheinigung unterbleiben. 
8 45. 
Die Vorschrift in § 8 B. B. D. b. über die Untersuchung auf Finnen 
gilt für solche Fälle, in denen die auf Trichinen zu untersuchenden Tiere auch 
der allgemeinen Fleischbeschau unterliegen, eine solche Beschau aber noch nicht 
stattgefunden hat und der Trichinenschauer nicht zugleich als Fleischbeschaner 
amtlich tätig ist. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Fleischbeschauer 
mündlich oder schriftlich nur dann mitzuteilen, wenn bei der Untersuchung das 
Vorhandensein von Finnen oder der Verdacht auf Finnen festgestellt ist. 
Die Entscheidung über das Vorhandensein von Finnen steht nur dem tier- 
ärztlichen Beschauer zu und zwar entweder demjenigen, der abgesehen von der 
Trichinenschau zum Beschauer für die gesamte Fleischbeschau oder demjenigen, 
der zum Beschauer für die den Tierärzten vorbehaltene Beschau bestellt ist. 
In letzterem Falle hat demnach die Zuziehung des nichttierärztlichen Fleisch-
	        
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