90
A. Trichinenschau.
1. Für einen ganzen Tierkörper eines Schweines, Wildschweines. 0,756 M
2. Für ein Fleischstück, eine Speckseiee. 0),50 J
B. Schlachtvieh= und Fleischbeschan.
I. Für die den Tierärzten vorbehaltene Beschau:
1. Wenn die Beschau am Wohnorte des Tierarztes vorgenommen wird:
a) für ein Pferd, Rind, Maultier, einen Esel, Manlesel 3.—9
b) für ein Schwein, Schaf, Kalb, eine Ziege, einen Hüund 2 —W7
2. Wenn die Beschau nicht am Wohnorte des Tierarztes vorgenommen wird:
a) für ein Pferd, Rind, Maultier, einen Esel, Maulesel 5.
b) für ein Schwein, Schaf, Kalb, eine Ziege, einen Hund. 4
II. Im übrigen für die Schlachtvieh= und Fleischbeschan zusammen, auch wenn
sie von Tierärzten ausgeübt wird:
1. Für ein Rind (ausschließlich der Kälbrr 3.
2. Für ein Schwein (einschließlich Trichinenschauoh) 1910 49
3. Für ein Schwein (ausschließlich Trichinenschuh) 00,75—
4. Für ein Kalb, Schaf, eine Ziege, einen Hund 0075 •4%
5. Für ein Ziegenluiem 0,30 9
Die Sätze unter B sind in voller Höhe auch zu zahlen, wenn eine 57Stu,
viehbeschau ohne nachfolgende Fleischbeschau (§6 Abs. 1, § 9, § 12, § 21, Abs. 3
B. B. A.) oder wenn bei Not= oder Hausschlachtungen lediglich eine Fleisch-
beschau stattfindet (§ 2 B. B. A.). Werden mehrere Tiere derselben Gattung
von einem Besitzer an einem Tage geschlachtet und von demselben Beschauer
beschaut, so gelten die Sätze nur für die Beschau des ersten Stückes, ermäßigen
sich aber für die Beschan der übrigen Tiere um die Hälfte. Ausgenommen
hiervon bleibt nur der Satz unter Ziff. II. 2 bei dem eine Ermäßigung in
keinem Falle Platz greift.
§ 51.
Die für die Benutzung der Freibänke an die Gemeindekassen zu entrich-
tenden Gebühren werden für jede Freibank besonders vom Staatsministerium
festgesetzt.