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Vorbehaltlich der im § 48 Abs. 1 der Regelung durch Ortsgesetz vor-
behaltenen und der im § 48 Abs. 2 dieser Verordnung der Gesamtheit der zu
einem Fleischbeschaubezirke vereinigten Gemeinden nachgelassenen Vereinbarung
mit den Fleischbeschauern und Trichinenschauern, steht den Beschauern und ihren
Stellvertretern ein Anspruch auf folgende, aus der Gemeindekasse zahlbare Ver-
gütungen zu:
A. Trichinenschau.
1. Für die Untersuchung eines Schweines oder Wildschweinens 0,75.#
2. Für die Untersuchung eines Fleischstückes oder einer Speckseite 0,40 #
B. Schlachtvieh= und Fleischbeschau.
I. Für die den Tierärzten vorbehaltene Beschau:
1. Wenn die Beschau am Wohnorte des Tierarztes vorgenommen wird:
a) für ein Pferd, Rind, Maultier, einen Esel, Maulesel 2,50 „0
b) für ein Schwein, Schaf, Kalb, eine Ziege, einen Hund 1.,50
2. Wenn die Beschau nicht am Wohnorte des Tierarztes vorgenommen wird,
die gleiche Vergütung wie unter Ziffer I 1a und b angegeben, da-
neben die in § 48 dieser Verordnung gedachten Reisekosten.
II. Im übrigen für die Schlachtvieh= und Fleischbeschan zusammen, auch wenn
die Beschau von einem Tierarzte ausgeübt wird:
1. Für ein Rind (ausschließlich der Kälbrr 2950 —
2. Für ein Schwein (einschließlich Trichinenschauhr) 1 6
3. Für ein Schwein (ausschließlich Trichinenschuh) 0),70 MA
4. Für ein Kalb, Schaf, eine 3 %% einen Hund 0070 4
5. Für ein Ziegenllm . 0,30 AÆA
Diese Vergütungen unter B siehen dem Beschauer in voller Höhe zu, auch
wenn eine Schlachtviehbeschau ohne nachfolgende Fleischbeschau (§ 6 Abfk. 1,
§9, §12, §21 Abs. 3 B. B. A.) oder wenn bei Not= oder Hausschlachtungen
lediglich eine Fleischbeschau stattfindet (§ 2 B. B. A.). Werden mehrere Tiere
derselben Gattung von einem Besitzer an einem Tage geschlachtet und von dem-
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