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V. Beanfsichtigung der Fleischbeschau.
8 60.
Die in 8 48 B. B. A. vorgeschriebene fachmännische Kontrolle der gesamten
Tätigkeit der Beschauer liegt, soweit es sich um nichttierärztliche Beschauer
handelt, regelmäßig den Bezirkstierärzten innerhalb ihrer Amtsbezirke ob.
Sie haben eine Liste über die in ihrem Bezirke tätigen Fleischbeschauer und
Trichinenschauer zu führen, in dieser alle Veränderungen nachzutragen und
bei jedem Beschauer das Datum der von ihnen vorgenommenen Revisionen
sowie die wichtigeren dabei gemachten Beobachtungen zu vermerken.
Die Bezirksdirektoren sind berechtigt, die Kontrolle über die nichttierärzt—
lichen Beschauer auch nicht beamteten approbierten Tierärzten, insbesondere
den für die Ergänzungsbeschau bestellten tierärztlichen Beschauern zu übertragen.
Mit Ausübung der technischen Aufsicht über die tierärztlichen Beschauer
beauftragt das Staatsministerium einen Beamten oder Sachyverständigen.
861.
Die in § 48 B. B. A. vorgeschriebenen Revisionen der einzelnen Beschau-
bezirke sind tunlichst bei Gelegenheit von Dienstreisen auszuführen. Sie haben
sich auf die gesamte Diensttätigkeit der Beschauer zu erstrecken. Iusbesondere
ist dabei zu prüfen, ob
1. die nichttierärztlichen Beschauer noch im Besitze der Befähigung zur
Ausübung der Beschau sind,
2. die Ausrüstung des Beschauers und die Beschaustempel sich in vor-
schriftsmäßigem und gutem Zustande befinden,
3. die Tagebücher der Beschauer ordnungsmäßig geführt sind und die
statistischen Zusammenstellungen (§ 47 Abs. 2 B. B. A.) mit den Ein-
tragungen in den Tanebüchern übereinstimmen,
4. die sonstigen Vorschriften über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau
sowohl seitens der Beschauer als auch der Tierbesitzer beobachtet
worden sind.
Es ist erwünscht, daß der revidierende Tierarzt der Ausführung einer
Beschau durch den Beschauer beiwohnt oder ein von diesem untersuchtes Tier
nachuntersucht.