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IV. Ist dagegen zugleich auch wegen anderer strafbarer Handlungen auf
eine Gesamtstrafe erkannt, so gilt nur der nach Maßgabe der vor-
stehenden Vorschriften unter 1 und II in Betracht kommende Teil der
Gesamtstrafe als erlassen.
V. Haftstrafen bleiben von dieser Gunadenerweisung ausgeschlossen, sofern zu-
gleich auf Uberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt worden ist.
VI. Eine etwa ausgesprochene Verpflichtung zum Werts= und Schadenersatz
bleibt bestehen.
VII. Auf die von dem gemeinschaftlichen Landgerichte in Gera oder einem
der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaftlichen Schwurgerichte er-
kannten Strafen findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit
den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung
des Begnadigungsrechtes im betreffenden Falle Uns zusteht.
Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung und Aus-
führung dieses Erlasses Sorge zu tragen, auch in Zweifelsfällen Unsere Ent-
schließung einzuholen.
Zur Urkund dessen haben Wir gegenwärtigen Erlaß Höchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserem Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 30. April 1903.
Wilhelm Ernst.
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.