Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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IV. Ist dagegen zugleich auch wegen anderer strafbarer Handlungen auf 
eine Gesamtstrafe erkannt, so gilt nur der nach Maßgabe der vor- 
stehenden Vorschriften unter 1 und II in Betracht kommende Teil der 
Gesamtstrafe als erlassen. 
V. Haftstrafen bleiben von dieser Gunadenerweisung ausgeschlossen, sofern zu- 
gleich auf Uberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt worden ist. 
VI. Eine etwa ausgesprochene Verpflichtung zum Werts= und Schadenersatz 
bleibt bestehen. 
VII. Auf die von dem gemeinschaftlichen Landgerichte in Gera oder einem 
der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaftlichen Schwurgerichte er- 
kannten Strafen findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit 
den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung 
des Begnadigungsrechtes im betreffenden Falle Uns zusteht. 
Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung und Aus- 
führung dieses Erlasses Sorge zu tragen, auch in Zweifelsfällen Unsere Ent- 
schließung einzuholen. 
Zur Urkund dessen haben Wir gegenwärtigen Erlaß Höchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 30. April 1903. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
 
	        
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