Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Zur Verwendung für Handfeuerwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen 
sind zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt und als solche 
sowohl auf der Postpaketadresse als auch auf der Sendung selbst bezeichnet sind. Die Patronen 
müssen für Zentralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der 
Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann; Pappe- 
patronen müssen eine Wandstärke von mindestens 0,7 Millimeter haben. 
2) Im 8§ 18 „Postausträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von 
Wechselakzepten“ erhält der erste Satz des Abs. vI nachstehende Fassung: 
Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vor- 
zeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn zurückgesandt 
oder an eine andere innerhalb des Deutschen Reichs wohnende Person weitergesandt werde. 
3) Im 8§8 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ ist unter v als zweiter Satz nach- 
zut ragen: 
Diese Gebühr wird für Postanweisungen auch dann erhoben, wenn die Geldbeträge auf ein 
Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
4) In demselben 8 (36) ist im Abs. kN hinter 20) für Zeitungen usv. 32 Pf.= 
einzuschalten: 
) für Zeitungen, die wöchentlich zweiundzwanzigmal bestellt werden. 34 Pf., 
8) für Zeitungen, die wöchentlich dreiundzwanzigmal bestellt werden 36 Pf., 
t) für Zeitungen, die wöchentlich vierundzwanzig= bis achtundzwanzigmal 
bestellt weden. 38 Pf., 
Sodann ist statt 2)4 zu setzen: 
u) 
5) Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen mußk erhält der zweite Satz des 
Abs. nachstehende Fassung: 
Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt der 
Gastwirt auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen und ge- 
wöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. 
  
Die Anderung zu 1 tritt mit dem 1. Januar 1904, die übrigen Anderungen treten mit 
dem 15. Mai 1903 in Kraft. 
Berlin, den 25. April 1903. 
Der Reichskanzler. 
Kraetke.
	        
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