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Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Reste ist nach § 55 der Aus-
führungsverordnung vom 24. Mai 1899 (Regierungsblatt S. 291) zu verfahren.
Weimar, am 18. Mai 1903.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
BGunnius.
(155] Das 23. und 24. Stück des Reichsgesetzblattes enthalten unter:
Nr. 2961 Bekanntmachung, betr. die Grundsätze für die Erteilung der Er-
laubnis zum Gebrauche des Roten Kreuzes; vom 7. Mai 1903.
2962 Bekanntmachung, betreffend die Stempelung der bei der Verkün-
dung des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens
vom 22. März 1902 (Reichsgesetzblatt S. 125) mit dem Roten
Kreuze bezeichneten Waren; vom 8. Mai 1903.
2963 Gesetz, betr. Phosphorzündwaren; vom 10. Mai 1903.
2964 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Waren-
bezeichnungen vom 12. Mai 1894; vom 10. Mai 1903.
Das Centralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 20
und 21:
S. 158 Zollbehandlung der von der diesjährigen internationalen Feuer-
ausstellung in London zurückgelangenden Güter; — Zollbehand-
lung der von der Weltausstellung in St. Louis 1904 zurück-
gelangenden deutschen Ausstellungsgüter.
162 Abänderung des Zollregulativs für die Unterelbe; — Verände-
rungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und
Stenerstellen; — Ergänzung der Anlage EI zu den Normativ-
bestimmungen für die Hafeuregulative; — Anderung des Privat-
lager-Regulativs.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.