Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Reste ist nach § 55 der Aus- 
führungsverordnung vom 24. Mai 1899 (Regierungsblatt S. 291) zu verfahren. 
Weimar, am 18. Mai 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
BGunnius. 
(155] Das 23. und 24. Stück des Reichsgesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 2961 Bekanntmachung, betr. die Grundsätze für die Erteilung der Er- 
laubnis zum Gebrauche des Roten Kreuzes; vom 7. Mai 1903. 
2962 Bekanntmachung, betreffend die Stempelung der bei der Verkün- 
dung des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens 
vom 22. März 1902 (Reichsgesetzblatt S. 125) mit dem Roten 
Kreuze bezeichneten Waren; vom 8. Mai 1903. 
2963 Gesetz, betr. Phosphorzündwaren; vom 10. Mai 1903. 
2964 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Waren- 
bezeichnungen vom 12. Mai 1894; vom 10. Mai 1903. 
Das Centralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 20 
und 21: 
S. 158 Zollbehandlung der von der diesjährigen internationalen Feuer- 
ausstellung in London zurückgelangenden Güter; — Zollbehand- 
lung der von der Weltausstellung in St. Louis 1904 zurück- 
gelangenden deutschen Ausstellungsgüter. 
162 Abänderung des Zollregulativs für die Unterelbe; — Verände- 
rungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und 
Stenerstellen; — Ergänzung der Anlage EI zu den Normativ- 
bestimmungen für die Hafeuregulative; — Anderung des Privat- 
lager-Regulativs. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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