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Der § 18 erhält folgenden Wortlaut:
„Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen
werden kann, eine Vorbereitungszeit von drei und einem halben Jahre
zurückgelegt haben."
2. Ziffer III der Verordnung vom 10. August 1892 wird aufgehoben.
Ziffer III erhält folgenden Wortlaut:
„Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar der Regel nach
mindestens ein Jahr und nenn Monate beim Amtsgericht, neun Monate
beim Landgericht, drei Monate bei der Staatsanwaltschaft und sechs
Monate beim Rechtsanwalt zu beschäftigen. Außerdem ist der Referen-
dar der Regel nach mindestens drei Monate lang in einem gewerblichen
Betriebe, z. B. einem angesehenen Bankhaus, größerem Fabrikunternehmen,
einem größeren landwirtschaftlichen Betriebe oder bei einer Forstinspektion,
Oberförsterei, einer größeren städtischen Verwaltung, Versicherungs-
anstalt oder dergl. zu beschäftigen. Die Beschäftigung beim Amts-
gerichte ist regelmäßig so zu teilen, daß der Referendar das erste Jahr
des Vorbereitungsdienstes hindurch und sodann neun Monate gegen den
Schluß der Vorbereitungsdienstzeit beim Amtsgerichte beschäftigt wird.
Der Referendar darf auch, jedoch höchstens sechs Monate, unter ent-
sprechender Kürzung der obenbezeichneten Zeiträume mit Genehmigung
des zuständigen Ministerialdepartements bei einer höheren Verwaltungs-
behörde beschäftigt werden. In diesem Falle finden die 8§ 22, 23, 24
des Regulativs geeignete Anwendung.“
3. Für diejenigen Referendare, welche den Vorbereitungsdienst vor dem
1. Januar 1903 angetreten haben, bleiben die bisherigen Bestimmungen maß-
gebend.
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großbherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Allstedt, den 5. August 1903.
Wilhelm Ernst.
Rothe.