Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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85. 
Ortspolizeibehörde (58 10 und 11 des Gesetzes) und Polizeibehörde 
(§ 20 des Gesetzes) ist der Gemeindevorstand. 
Weimar, am 1. Oktober 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rotbe. 
Ministerialbekanntmachungen. 
(190) I. Es wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß 
a) die Commercial-Union, Versicherungsgesellschaft in London, vertreten 
durch die Direktion für das Deutsche Reich in Berlin, 
b) die Sterbekasse des Deutschen Werkmeisterverbandes in Düsseldorf, 
c) der Allgemeine Deutsche Versicherungsverein in Stuttgart und 
d) die Versicherungsaktiengesellschaft „Vita“ in Mannheim 
mit Rücksicht auf den geringen Umfang ihrer Geschäfte im Großherzogtum bis 
auf weiteres von der Bestellung eines Hauptbevollmächtigten im Großherzogtum 
entbunden worden sind. 
Weimar, den 2. Oktober 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Slevogt i. V. 
191) II. Diphtherie-Serum mit der Kontrolluummer 70 aus der Merk'schen 
Fabrik in Darmstadt ist zur Einziehung bestimmt worden. 
Weimar, den 1. Oktober 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Slevogt i. V.
	        
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