163
Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 29. Weimar. 29. Swber 1903.
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. den Verkehr mit Mineralölen, vom 21. Oktober 1903, Seite 163.
Ministerialverordnung,
betreffend den Verkehr mit Mineralölen, vom 21. Oktober 1903.
[99) Auf Grund des § 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Jannar 1854,
Regierungsblatt Seite 17, wird hierdurch über den Verkehr mit Mineralölen
verordnet, was folgt:
1.
Die gegenwärtige Verordnung findet Anwendung auf Rohpetroleum und
dessen Destillationsprodukte (leichtsiedende Ole, Leuchtöle und leichte Schmier-
öle), aus Brannkohlenteer oder Steinkohlenteer bereitete flüssige Kohlenwasser-
stoffe (Photogen, Solaröl, Benzol us w.) und Schieferöle.
82.
Die im § 1 aufgeführten Flüssigkeiten werden, wenn sie bei einem Baro-
meterstande von 760 hun bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade
des hundertteiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entwickeln, zur Klasse ,
wenn sie solche bei einer Erwärmung von 21 bis zu 65 Graden entwickeln,
zur Klasse II, von 65 bis zu 140 Graden zu Klasse III gerechnet. Ole mit
höherem Entflammungspunkt sind den Bestimmungen dieser Verordnung nicht
unterworfen.
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